Bestand der in der Rechnung
angegebene Sitz des Unternehmers schon im Zeitpunkt der Ausführung der
Leistung und der Rechnungsstellung tatsächlich nicht, kommt ein
Vorsteuerabzug nicht in Betracht.
Finden an der angegebenen
Sitzadresse des Unternehmers keine Geschäftsleitungs- und
Arbeitgeberfunktionen, kein Zahlungsverkehr und keine Behördenkontakte
statt, sind dies Anzeichen, die die Annahme eines Scheinsitzes rechtfertigen.
Zwar kann grundsätzlich
auch ein sog. Strohmann leistender Unternehmer sein, eine von dem vertraglichen
Vereinbarungen abweichende Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers
kommt jedoch in Betracht, wenn das Geschäft zwischen dem
Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden
ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass
der Strohmann keine eigene - ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende
- Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend
auch keine eigenen Leistungen versteuern will.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAB-42306
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