Ermittlung des Gewerbeertrages bei Tonnagebesteuerung
Leitsatz
1. Ein Gewinn, der sich durch die
Auflösung des Unterschiedsbetrages bei der Veräußerung des
Schiffes einer Partenreederei gem.
§ 5a Abs. 4 EStG
ergibt, erhöht nicht den Gewerbeertrag, da er mit der Aufgabe des
Betriebes in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang steht.
2. Es ist nicht geklärt, ob die
Auflösung des Unterschiedsbetrages gem.
§ 5a Abs. 4 EStG
einen laufenden Betrieb voraussetzt.
3. Es ist nicht geklärt, ob der
Gewinn, der sich aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages ergibt, einen
Veräußerungsgewinn darstellt, der gem. §§
16,
34 EStG
begünstigt sein könnte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 341 Nr. 6 EFG 2005 S. 466 EFG 2005 S. 466 Nr. 6 EAAAB-42296
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