Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - IV 53/04 EFG 2005 S. 1736 Nr. 21
Gesetze: VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 49 Abs. 2
Ausfuhrerstattung: Voraussetzung der Gewährung von Ausfuhrerstattung u.a. die Vorlage einer Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers
Leitsatz
Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung bei Rückforderung von Ausfuhrerstattung, wenn vor endgültiger Gewährung der Ausfuhrerstattung sorgfältig geprüft und festgestellt wird, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört bei der differenzierten Ausfuhrerstattung in jedem Falle auch die Vorlage einer Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1736 Nr. 21 NAAAB-42267
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