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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - I 290/04

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4EStG § 11 Abs. 1AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Erstattung von Sonderausgaben; fehlende Verrechnungsmöglichkeit im Erstattungsjahr als rückwirkendes Ereignis

Leitsatz

1. Ein sog. Kirchensteuererstattungsüberhang ist durch Abzug von der Kirchensteuerschuld des ursprünglichen Zahlungsjahres im Wege der Änderung des betreffenden Einkommensteuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO auszugleichen.

2. Kommt es zu Erstattungen für verschiedene Veranlagungszeiträume, ist ein nach Verrechnung mit der im Erstattungsjahr gezahlten Kirchensteuer verbleibender Überhang den Veranlagungszeiträumen im Verhältnis der Erstattungen zuzuordnen.

3. Die hiervon abweichende Verrechnung des gesamten Erstattungsüberhangs mit der Kirchensteuer nur eines der Veranlagungszeiträume verstößt gegen die steuersystematisch richtige Korrektur und ist auch unter Praktikabilitätsgesichtspunkten nicht zulässig.

Fundstelle(n):
TAAAB-42265

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