Steuerrechtliches Verwertungsverbot bei Überprüfung einer anonymen Anzeige durch Betriebsprüfer
Leitsatz
Überprüft der Betriebsprüfer am ersten Tag der Prüfung einen Teil einer anonymen Anzeige daraufhin, ob die in der Anzeige genannten Rechnungen bei der Steuerpflichtigen tatsächlich vorliegen, kopiert der Prüfer die Rechnungen und bricht er am nächsten Tag der Prüfung im Hinblick auf § 10 BpO ab, unterliegen die Feststellungen des Prüfers keinem steuerrechtlichen Verwertungsverbot, selbst wenn sich die in der Anzeige genannten natürlichen und juristischen Personen auf Nachprüfung vor Beginn der Prüfung als existent erwiesen haben. Es liegt keine Täuschung des Prüfers i.S.d. § 136 a StPO vor.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 678 Nr. 9 EFG 2005 S. 680 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2006 S. 412 FAAAB-42261
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