OFD Koblenz - S 2351 A

Rückerstattung von Fahrtkosten als Arbeitslohn

In den Fällen, in denen Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel benutzen, kommt es gelegentlich zur Rückgabe von Fahrausweisen und zur (teilweisen) Rückerstattung von bereits gezahlten Fahrpreisen an die Arbeitnehmer. Dies ist insbesondere gegeben, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der Geltungsdauer eines bereits vollständig bezahlten Fahrausweises den Fahrausweis zurückgibt, weil er aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, die Arbeitsstätte wechselt oder umzieht. Entsprechendes kann eintreten, falls der Verkehrsträger wechselt (Gründung neuer Verkehrsverbünde) oder sich die Beförderungsstrukturen ändern (Umstieg vom Nah- auf den Fernverkehr). Diese Sachverhalte kommen auch beim Job-Ticket vor.

Erfolgt die Rückerstattung des Fahrpreises in einem anderen Kalenderjahr als die Zahlung des Kaufpreises, ergibt sich die Frage, wie dieser Rückfluss steuerlich zu beurteilen ist. Mit der Rückerstattung eines Teils des bereits gezahlten Fahrpreises werden Werbungskosten des Arbeitnehmers rückgängig gemacht. Die BFH-Rechtsprechung behandelt Rückflüsse von Werbungskosten nicht als „negative Werbungskosten”, sondern als Einnahmen ( BStBl 1982 II S. 755, vom , BStBl 1995 II S. 704 und vom , BStBl 2000 II S. 197). Die Rückerstattung von Fahrtkosten ist nach einer entsprechenden Erörterung durch die Lohnsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder (LSt III/04 zu TOP 7) daher als Arbeitslohn zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn die – jetzt zurückerstatteten – Fahrtkosten durch die Entfernungspauschale abgegolten waren.

Wird im Fall der vorzeitigen Rückgabe eines als Jahreskarte ausgegebenen Job-Tickets der vom Arbeitnehmer als Jahrespreis entrichtete Arbeitnehmer-Anteil (vom Arbeitgeber) teilweise zurückerstattet, unterliegt der Rückerstattungsbetrag dem Lohnsteuerabzug. Soweit bei einem ab 2004 ausgegebenen Job-Ticket der Arbeitgeber-Anteil am Job-Ticket lohnversteuert worden ist (vgl. BStBl 2004 I S. 173 unter II.1), führt die vorzeitige Rückgabe des als Jahreskarte ausgegebenen Job-Tickets zu negativem Arbeitslohn.

Soweit Einsprüche gegen die Steuerpflicht der lohnversteuerten zurückerstatteten Arbeitnehmer-Anteile am Job-Ticket eingelegt worden sind und diese im Hinblick auf die vorbezeichnete Erörterung ruhen, ist die Bearbeitung der Einsprüche wieder aufzunehmen.

OFD Koblenz v. - S 2351 A

Fundstelle(n):
LAAAB-42165