Keine Zuführung „überwiegend neuen Betriebsvermögens” bei bloßer Umschichtung des vorhandenen Vermögens, Einstellung der Geschäftstätigkeit und Abwicklung des bisherigen Gewerbebetriebs nach der Übertragung der Anteile an der Verlustgesellschaft
Leitsatz
1. Unter Betriebsvermögen im Sinn des § 8 Abs. 4 S. 2 KStG ist nicht das Eigenkapital im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 EStG, sondern das Aktivvermögen zu verstehen. Das neue Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft überwiegt dann, wenn das über Einlagen und/oder Fremdmittel zugeführte neue Aktivvermögen das im Zeitpunkt der Anteilsübertragung vorhandene Aktivvermögen übersteigt.
2. Wurden der Verlustgesellschaft nicht neue Finanzmittel von außen zugeführt und hat sie lediglich das zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung vorhandene Aktivvermögen, das Vorratsvermögen sowie die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen veräußert und dergestalt umgeschichtet, dass die Verbindlichkeiten deutlich zurückgefahren worden sind und nunmehr das Umlaufvermögen im Wesentlichen aus Forderungen gegen verbundene Unternehmen besteht, ist kein „überwiegend neues Betriebsvermögen” zugeführt worden (hier: Verringerung des Aktivvermögens durch die Umschichtung um 90 Mio. DM).
3. Die von der Verlustgesellschaft vorgenommene Einstellung des bisherigen Geschäftsbetriebes stellt in diesem Fall auch keinen „Branchenwechsel” (vom bisherigen Handelsunternehmen zu einer Vermögensverwaltung) dar, wenn nach der Übertragung der Geschäftsanteile kein aktives Handelsgeschäft mehr betrieben wurde, die Aktivitäten sowie das Vermögen und die Mitarbeiter auf bestehende Schwestergesellschaften übertragen, außer dem Geschäftsführer keine weiteren Mitarbeiter mehr beschäftigt und auch keine weiteren Investitionen getätigt wurden, also eine bloße Abwicklung des bestehenden Gewerbebetriebs vorliegt.
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1148 Nr. 19 EFG 2005 S. 730 EFG 2005 S. 730 Nr. 9 INF 2005 S. 127 Nr. 4 KÖSDI 2005 S. 14666 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2006 S. 201 NAAAB-42121
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