Kein geldwerter Vorteil aus Kfz-Gestellung bei angemessenem
Entgelt
Einkommensteuer 1994 – 1997
Leitsatz
1. Bei einer Kfz-Überlassung
durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, bei der kein Fahrtenbuch
geführt wird, dem Arbeitnehmer die Privatnutzung grundsätzlich
untersagt ist und er für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
sowie vom Arbeitgeber genehmigte Privatfahrten ein Entgelt an den Arbeitgeber
zu zahlen hat, ist kein pauschaler Nutzungswert nach § 8 Abs. 2 S. 2 und 3
EStG (ab 1996) bzw. nach Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 4 LStR 1993 (vor 1996)
anzusetzen, wenn sich das vom Arbeitnehmer zu entrichtende Entgelt innerhalb
der Bandbreite dessen hält, was als angemessene Gegenleistung angesehen
werden kann.
2. Im Streitfall: Angemessenheit des
Entgelts, wenn der Kläger für einzelne vom Arbeitgeber genehmigte
Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
einen Betrag je km zu zahlen hatte, der sich an den Sätzen orientierte,
die vom ADAC für die einzelnen Fahrzeugtypen als durchschnittliche
Aufwendungen je km ermittelt wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2005 S. 857 Nr. 16 DStRE 2005 S. 381 Nr. 7 EFG 2005 S. 431 EFG 2005 S. 431 Nr. 6 INF 2005 S. 124 Nr. 4 KÖSDI 2005 S. 14625 Nr. 5 MAAAB-42117
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