Gesetze: EigZulG § 11 Abs. 5 S. 3EigZulG § 11 Abs. 5 S. 1EigZulG § 2 Abs. 1EigZulG § 9 Abs. 2 S. 1EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2GG Art. 3 Abs. 1AO § 176
Kein „Neubau” durch Sanierung eines Altbaus nur wegen Höhe der Aufwendungen
Änderung einer zunächst aufgrund einer OFD-Anweisung für einen Altbau gewährten Eigenheimzulagefestsetzung in Höhe von 5 % der Anschaffungskosten
Eigenheimzulage
Leitsatz
1. Hatte das FA aufgrund einer (zwischenzeitlich aufgehobenen) OFD-Verfügung, wonach eine Eigenheimzulage von 5 % gewährt werden konnte, wenn bei einer Altbausanierung die Kosten der Sanierungsarbeiten im Verhältnis zum Wert der Gebäudesubstanz höher waren, zunächst eine Zulage von 5 % festgesetzt, so kann dieser Bescheid nach § 11 Abs. 5 EigZulG geändert und eine Zulage von nur noch 2,5 % festgesetzt werden, wenn die Sanierungsarbeiten die Voraussetzungen für die Förderung als Neubau –Herstellung einer Wohnung bzw. einer bautechnisch neuen Wohnung– tatsächlich nicht erfüllt haben.
2. Die Versagung des erhöhten Förderbetrags verstößt in diesem Fall auch dann nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn vergleichbare Erwerber, die vor einem bestimmten Stichtag () gekauft haben, aufgrund eines Erlasses des zuständigen Landesfinanzministeriums weiter entsprechend der rechtswidrigen „alten”, nunmehr aufgegebenen Verwaltungsauffassung behandelt wurden und deswegen endgültig die Eigenheimzulage für Neubauten (5 % der Bemessungsgrundlage) erhielten. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot rückwirkender verschärfender Verwaltungsnormen stehen bei einer wie im Urteilsfall zunächst gesetzeswidrigen Verwaltungspraxis dem Erlass eines der Gesetzeslage entsprechenden Änderungsbescheids nicht entgegen.
3. Das Gericht ist in diesem Fall nicht an die gegenteilige (und sachlich unzutreffende) Verfügung der OFD als interne Verwaltungsvorschrift gebunden.
Fundstelle(n): CAAAB-42116
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