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Sächsisches FG Beschluss v. - 5 V 2524/03 (Kg)

Gesetze: EStG 2003 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, SGB III § 118 Abs. 1, SGB III § 119 Abs. 1, SGB III § 119 Abs. 2, SGB III § 122, SGB III § 38 Abs. 2, SGB III § 38 Abs. 4, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, EStG 2002 § 70 Abs. 2, SGB III § 199 Abs. 2

Kein Kindergeld für arbeitsloses Kind nach Einstellung der Vermittlung durch das Arbeitsamt

Leitsatz

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der volljährige, unter 21 Jahre alte Sohn nicht mehr kindergeldrechtlich als arbeitsloses Kind i.S. des SGB III berücksichtigt werden kann, wenn er zweimal ohne Angabe von Gründen Gesprächstermine bei der Arbeitsvermittlung nicht wahrgenommen und diese wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Sohnes die Vermittlung eingestellt hat. Dass in den Belehrungen zum Kindergeld nur die Rede davon ist, dass das Kind innerhalb von drei Monaten das Arbeitsgesuch wiederholen muss, ändert daran nichts.

Fundstelle(n):
SAAAB-42115

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