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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 3 K 418/01 EFG 2005 S. 667

Gesetze: AO 1977 § 71AO 1977 § 191 Abs. 1 S. 1AO 1977 § 370 Abs. 1 Nr. 1AO 1977 § 24

Umfang der Haftung des Vorstandsmitglieds einer AG als Steuerhinterzieher

Scheingeschäfte

Hinterziehungserfolg

Umsatzsteuerhinterziehung auf Dauer

Örtliche Zuständigkeit für den Erlass eines Haftungsbescheids

Haftung für Umsatzsteuer Februar bis Mai 1999

Leitsatz

1. Das für den kaufmännischen Bereich zuständige Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft begeht eine Steuerhinterziehung, wenn es in einer Umsatzsteuervoranmeldung der AG wissentlich Vorsteuerbeträge aus Scheinrechnungen geltend macht.

2. Der Hinterziehungserfolg entfällt nicht dadurch, dass der Rechnungsaussteller seinerseits hinsichtlich der Scheingeschäfte Umsatzsteuer angemeldet und abgeführt hat.

3. Beabsichtigt der Täter von vornherein, keine zutreffende Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, so kann die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuer-Voranmeldungen ausnahmsweise als Steuerhinterziehung auf Dauer anzusehen sein.

4. Eine vollumfängliche Haftung kommt nur in Betracht, soweit die unberechtigt angemeldeten Vorsteuerbeträge zur Auszahlung gelangt sind. Hingegen ist nur eine quotale Haftung in Höhe der anteiligen Tilgungsquote gerechtfertigt, soweit die unberechtigt angemeldeten Vorsteuern lediglich zu einer Verminderung der Zahllast geführt haben, indem sie von der Umsatzsteuer abgesetzt worden sind.

5. Für den Erlass eines Haftungsbescheids ist wegen des Sachzusammenhangs regelmäßig das für den Steuerschuldner zuständige Finanzamt örtlich zuständig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 665 Nr. 9
EFG 2005 S. 667
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2006 S. 405
DAAAB-42107

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