1. Werden die Angaben in der Zollanmeldung lediglich passiv hingenommen, so liegt kein aktiver Irrtum der Zollstelle bei der Abfertigung vor, der ein Absehen von der Nacherhebung von Eingangsabgaben zur Folge hätte.
2. Ein gegen das Fehlen eines aktiven Irrtums der Zollstelle bei der Abfertigung sprechendes Indiz ist darin zu sehen, dass eine Zollanmeldung befundgerecht war und somit eine Überprüfung der Zollanmeldung durch die Abfertigungsstelle nicht von vornherein geboten war.
3. Die Erkennbarkeit des Irrtums der Behörde für den Abgabenschuldner hängt von der Art des Irrtums, der Erfahrung des Abgabenschuldners und der von ihm aufgewandten (bzw. aufzuwendenden) Sorgfalt ab.
Fundstelle(n): SAAAB-42099
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