1) Durch einen Verkehrsunfall mit einem betrieblichen geleasten Kfz wird dieses nicht entnommen, weil es an einem Entnahmewillen und an einer Zugehörigkeit des Kfzs zum Betriebsvermögen des Leasingnehmers fehlt.
2) Handelt es sich um ein betriebliches Fahrzeug, dessen Nutzungsrecht gewillkürtes Betriebsvermögen geworden ist, so ist durch die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG die private Kraftfahrzeugnutzung insgesamt abgegolten. Das schließt aber im Fall des Totalverlusts den Betriebsausgabenabzug als zu den für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1434 Nr. 24 EFG 2005 S. 589 EFG 2005 S. 589 Nr. 8 KÖSDI 2005 S. 14622 Nr. 5 ZAAAB-42088
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