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Auch BMF vereinfacht Spendenpraxis zugunsten der Flutopfer
Mit Schreiben v. - IV C 4 - S 2223 - 48/05 NWB EAAAB-41904 hat nun auch das BMF einen Katalog steuerlicher Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Seebeben-Katastrophe erstellt. Dadurch werden neue Formen der steuerlichen Anrechenbarkeit von Spenden geschaffen und die Spendenpraxis insgesamt erleichtert. Die getroffenen Maßnahmen gelten vom bis zum .
Die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen im Überblick:
Spenden zur Hilfe für die Opfer des Seebebens sind als Förderung mildtätiger Zwecke steuerbegünstigt. Es gilt ein vereinfachter Spendennachweis durch Einzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung, bei Online-Banking durch PC-Ausdruck, bei Einzahlung auf eines der dafür eingerichteten Sonderkonten. Soweit bis zum Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto inländischer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, inländischer öffentlicher Dienststellen oder amtlich anerkannter Verbände der freien Wohlfahrtspflege geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis.
Auch Spenden an eine Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgt (z. B. Sportverein, Bildungsverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), sind steuerbegünstigt, wenn sie de...