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NWB 4/2005 S. 34

Unfallversicherung | Verbesserter Schutz für ehrenamtlich Tätige

Das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich engagierter und weiterer Personen v. ist im BGBl 2004 I S. 3299 verkündet worden und am in Kraft getreten. Personen, die sich in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen oder Kirchen ehrenamtlich engagieren, werden nunmehr versichert, unabhängig davon, ob dies direkt für die Kommune oder Kirche geschieht oder mittelbar als Vereinsmitglied. Daneben können gemeinnützige Vereine und Organisationen, z. B. Sportvereine, für ihre gewählten Ehrenamtsträger auf freiwilliger Basis Unfallversicherungsschutz vertraglich begründen. Gleiches gilt für Personen, die sich in Gremien und Kommissionen von Gewerkschaften oder Arbeitgeberorganisationen ehrenamtlich engagieren.