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Abgabenordnung | Nachträgliche Geltendmachung von Scheidungskosten
Hat ein (damals) steuerlich nicht beratener Steuerpflichtiger Scheidungskosten für nicht abziehbar gehalten und deswegen nicht geltend gemacht, können die bestandskräftig gewordenen Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden. Dem Steuerpflichtigen kann kein grobes Verschulden angelastet werden, wenn er zwar die Anleitungen zu den Steuererklärungen nicht oder jedenfalls nicht vollständig durchgelesen hat, im Inhaltsverzeichnis die Scheidungskosten aber nur als „Ehescheidungskosten” zu ermitteln waren, und in den eigentlichen Steuererklärungsformularen nicht unmittelbar angesprochen wurden. Das hat das NWB OAAAB-27189 entschieden.