BMF - IV C 1 -S 2000 - 363/04 BStBl 2005 I S. 29

Einführungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung (ZIV)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Zinsinformationsverordnung Folgendes:

1. Grundzüge

1 Aufgrund der Ermächtigung in § 45e EStG wurde am die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung – ZIV) erlassen (BGBl 2004 I S. 128, BStBl 2004 I S. 297). Aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union (EU) zum wurde eine Anlage der Richtlinie 2003/48/EG (Zinsrichtlinie – ZinsRL) geändert. Die entsprechende Änderung der Zinsinformationsverordnung ist in Vorbereitung.

2 Die Zinsrichtlinie soll die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen im Gebiet der EU sicherstellen. Die Regelung beschränkt sich aber auf grenzüberschreitende Zinszahlungen und lässt die innerstaatlichen Regelungen über die Besteuerung von Zinserträgen unberührt.

3 Das Ziel der effektiven Besteuerung natürlicher Personen (Art. 1 Abs. 1 ZinsRL) wird dadurch angestrebt, dass über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer (vgl. Rz. 6 ff.) in anderen Mitgliedstaaten der EU eine Auskunft an den Ansässigkeitsstaat (vgl. Rz. 15 ff.) gegeben wird. Bei der Auskunftserteilung wird auf den Zahlungsvorgang als solchen und nicht auf die für die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat maßgebende Bemessungsgrundlage abgestellt. In Deutschland müssen derartige Zinszahlungen dem Bundesamt für Finanzen (BfF, vgl. Rz. 61 ff.) gemeldet werden. Im Rahmen einer automatischen Auskunftserteilung leitet das BfF die Informationen an den Ansässigkeitsstaat weiter und erhält entsprechende Informationen aus dem Ausland. Für eine Übergangszeit kann statt der Informationserteilung in einigen Mitgliedstaaten ein Steuerabzug vorgenommen werden, der zu 75 % an das BfF überwiesen wird. Der betroffene wirtschaftliche Eigentümer kann in diesen Mitgliedstaaten statt des Steuerabzugs auch die Erteilung von Mitteilungen verlangen. Ergänzend zu den Mitgliedstaaten der EU ist mit den in Art. 17 ZinsRL genannten Staaten und Gebieten vereinbart worden, dass auch dort ein Mitteilungsverfahren eingeführt oder ein Quellensteuerabzug vorgenommen wird und die einbehaltenen Beträge an die Ansässigkeitsstaaten weitergeleitet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Rz. 69 ff. und die dazu gehörende Anlage IV verwiesen.

Für die Pflicht zur Auskunftserteilung oder zum Steuerabzug ist es unerheblich, wo der eigentliche Schuldner der Zinsen niedergelassen ist. Hierfür wird vielmehr an die Zahlstelle angeknüpft (vgl. Rz. 21 ff.).

4 Durch Entscheidung des Rates vom wurde der Termin für ein mögliches In-Kraft-Treten auf den verlegt. (Entscheidung des Rates 2004/587/EG vom , ABl. EU Nr. L 257 S. 7).

5 Mit dem Einführungsschreiben soll ein Großteil der im Rahmen der Anwendung der Zinsinformationsverordnung zu erwartenden Schwierigkeiten vermieden werden. Die in der Zinsrichtlinie und der Zinsinformationsverordnung verwendeten Begriffe werden erläutert und Zweifelsfragen geklärt.

2. Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (§ 2 ZIV)

6 Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der Zinsinformationsverordnung kann nur die einzelne natürliche Person sein. Es ist dabei unerheblich, ob die Zinserträge gewerbliches Einkommen oder private Kapitalerträge der natürlichen Person darstellen, so dass auch Zinszahlungen an Einzelunternehmer erfasst werden (zu Zinszahlungen an mehr als eine natürliche Person vgl. Rz. 26 ff.). Kapitalgesellschaften und andere juristische Personen sind vom Anwendungsbereich der Zinsinformationsverordnung ausgenommen.

7 Das Ziel der Zinsrichtlinie, die effektive Besteuerung der natürlichen Person zu gewährleisten, macht es erforderlich, die Zahlungsvorgänge herauszustellen, bei denen die empfangende natürliche Person selbst von der Zahlung begünstigt ist und sie selbst vereinnahmt hat. Zur Vereinfachung für die Zahlstelle wird der Empfänger der Zinszahlung in der Regel als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen. Dabei kann dahinstehen, ob der Empfänger die Zahlung vereinnahmt oder ob die Zinszahlung zu seinen Gunsten erfolgt.

8 Der Zahlungsempfänger wird nicht als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen, wenn er nachweist, dass die Zahlung nicht für ihn selbst bestimmt ist. Das ist dann der Fall, wenn er als Zahlstelle im Sinne von § 4 Abs. 1 ZIV handelt, das heißt, dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, oder im Auftrag handelt.

9 Auftraggeber kann/können sein:

  1. juristische Personen,

  2. Einrichtungen, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen,

  3. ein zugelassener Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW),

  4. eine Einrichtung nach § 4 Abs. 2 ZIV, deren Name und Anschrift der Zahlstelle nach § 4 Abs. 1 ZIV mitgeteilt wird, damit diese die Angaben ihrerseits weiterleiten kann, oder

  5. eine andere natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer, deren Name und Anschrift in verlässlicher Weise festgestellt und der Zahlstelle mitgeteilt wird.

10 Liegen Zweifel vor, ob der Zahlungsempfänger als wirtschaftlicher Eigentümer der Zinszahlung anzusehen ist, und handelt es sich bei diesem weder um eine Zahlstelle i.S.d. § 4 Abs. 1 ZIV noch um einen Auftragnehmer im Sinne der vorstehenden Ausführungen, muss die Zahlstelle Ermittlungen anstellen. Verbleiben Zweifel, ist der Zahlungsempfänger als wirtschaftlicher Eigentümer zu behandeln.

3. Ermittlung von Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers (§ 3 ZIV)

3.1 Identitätsermittlung

Bei der Ermittlung der Identität eines wirtschaftlichen Eigentümers sind zwei Zeiträume zu unterscheiden:

11 a) Vor dem begründete Vertragsbeziehungen

Bei Vertragsbeziehungen, die vor dem eingegangen wurden, sind die erforderlichen Angaben aus den Informationen zu entnehmen, die aufgrund der geltenden Bestimmungen zur Verfügung stehen. Für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sind § 154 Abgabenordnung (AO) und § 1 Abs. 5 Geldwäschegesetz (GwG) einschlägig. Gemäß § 1 Abs. 5 GwG ist der Name aufgrund eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift, soweit sie darin enthalten ist, festzuhalten. Die Art des amtlichen Ausweises sowie Registriernummer und ausstellende Behörde sind gleichfalls festzustellen.

Nach § 154 Abs. 2 AO und dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 154 Nr. 4 muss sich der Kontoführer Gewissheit über die Person und Anschrift verschaffen.

12 b) Nach dem begründete Vertragsbeziehungen

Bei vertraglichen Beziehungen oder gesonderten Transaktionen, die ab dem eingegangen bzw. getätigt werden, ist zusätzlich zu den vorstehenden Angaben die vom Wohnsitzstaat erteilte Steuer-Identifikationsnummer festzuhalten, sofern der jeweilige Mitgliedstaat eine solche Steuer-Identifikationsnummer vergibt. In Deutschland wird die Vergabe der nach § 139b AO vorgesehenen Steuer-Identifikationsnummern zum angestrebt.

Hat der jeweilige Mitgliedstaat eine Steuer-Identifikationsnummer erteilt, soll diese anhand eines Passes, des vorgelegten amtlichen Personalausweises oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments (z.B. lokaler Steuerbescheid, ID-Karte oder Nachweis der Steuer-Identifikationsnummer lt. Bescheinigungsmuster in der Anlage III/3) festgestellt werden. Im Zweifel sind zur Präzisierung das Geburtsdatum und der Geburtsort festzuhalten.

13 Ist bei der Konto- oder Depotführung eine andere Person als der Konto- oder Depotinhaber wirtschaftlicher Eigentümer, ist dessen Identität festzustellen. Hier reicht die Vorlage einer Kopie des Passes oder amtlichen Personalausweises durch den Treuhänder aus; eine persönliche Identifizierung ist nicht erforderlich (vgl. §§ 8, 9 Abs. 1 S. 2 GwG). Für die Zeit vom bis zum In-Kraft-Treten der Zinsinformationsverordnung wird nicht beanstandet, wenn zur Identifizierung wie in § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 GwG vorgeschrieben verfahren wird.

14 Eine ab dem neu eingegangene vertragliche Beziehung liegt nur vor, wenn die Kundenbeziehung neu begründet wird. Eröffnet ein in der Vergangenheit bereits ausreichend legitimierter wirtschaftlicher Eigentümer nach dem ein weiteres Konto oder Depot, wird somit eine erneute Legitimations- oder Wohnsitzprüfung nicht erforderlich.

3.2 Wohnsitzermittlung

15 Da nach der Zielsetzung der Zinsrichtlinie der Staat informiert werden soll, dem das Besteuerungsrecht für die betroffenen Zinsen zusteht, ist es erforderlich, zusätzlich zur Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers dessen Wohnsitz festzustellen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ZinsRL).

16 a) Vor dem begründete Vertragsbeziehungen

Bei vor dem begründeten Vertragsbeziehungen ist die Anschrift aus den aufgrund der Abgabenordnung und des Geldwäschegesetzes vorhandenen Daten zu ermitteln (vgl. Rz. 11). Dabei ist davon auszugehen, dass der Wohnsitz in dem Land liegt, das der festgestellten ständigen Anschrift entspricht. Die Vorlage eines besonderen Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz ist nicht erforderlich.

17 b) Nach dem begründete Vertragsbeziehungen

Bei vertraglichen Beziehungen oder gesonderten Transaktionen, die ab dem eingegangen bzw. getätigt werden, ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Wohnsitz in dem Land liegt, das der festgestellten ständigen Anschrift entspricht. Ist die Anschrift nicht im Pass oder amtlichen Personalausweis eingetragen, sind hilfsweise andere beweiskräftige Dokumente heranzuziehen. Hierfür bieten sich als Möglichkeiten der Überprüfung beispielhaft an: Nachprüfung im Wählerverzeichnis, Nachfrage bei einer Kreditauskunftei, Bitte um Vorlage einer Strom-, Gas- oder Wasserrechnung, eines lokalen Steuerbescheids, eines Bank- oder Bausparkassen-Kontoauszuges oder auch Nachschlagen in einem örtlichen Telefonbuch. Für die Zeit vom bis zum In-Kraft-Treten der Zinsinformationsverordnung wird nicht beanstandet, wenn wie in § 1 Abs. 5 und § 2 Abs. 1 GwG vorgeschrieben verfahren wird.

18 Gibt eine Person an, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, welcher den Pass oder den amtlichen Personalausweis ausgestellt hat, ansässig zu sein, und kann dies die Zahlstelle anhand der Kontounterlagen und der Kundenkorrespondenz verifizieren, ist die Meldung an den Staat der angegebenen Anschrift weiterzuleiten. Bei bestehenden Zweifeln gilt der Wohnsitz als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder der amtliche Personalausweis ausgestellt worden ist.

19 c) Besonderheiten bei Wohnsitz in einem Drittstaat

Gibt eine Person mit einem in der EU ausgestellten Pass oder amtlichen Personalausweis an, in einem Drittstaat (also außerhalb der EU) ansässig zu sein, muss dies durch einen Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz belegt werden, der von der zuständigen Behörde dieses Drittstaates ausgestellt wurde. Für die Zeit vom bis zum In-Kraft-Treten der Zinsinformationsverordnung wird nicht beanstandet, wenn wie in § 1 Abs. 5 GwG vorgeschrieben verfahren wird. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, gilt der Wohnsitz als in dem EU-Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde (§ 3 Abs. 2 Satz 6 ZIV).

3.3 Gemeinsame Regelungen

20 Eine persönliche Vorlage der zur Feststellung von Identität und Wohnsitz gemäß Rz. 11 ff. bzw. Rz. 15 ff. erforderlichen Dokumente ist nicht notwendig. Eine von der Zahlstelle vorgenommene Identitäts- und Wohnsitzermittlung macht eine erneute Legitimations- und Wohnsitzprüfung im Falle der Eröffnung weiterer Konten oder Depots desselben wirtschaftlichen Eigentümers – auch bei einer Niederlassung oder Schwesterfirma im Ausland – entbehrlich.

4. Definition der Zahlstelle (§ 4 ZIV)

21 Die inländische Zahlstelle ist handlungsverpflichtete Stelle nach § 1 ZIV. Zahlstelle ist ein Wirtschaftsbeteiligter (vgl. Rz. 22), der an den wirtschaftlichen Eigentümer (vgl. Rz. 6 ff.) Zinsen zahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht. Neben dieser Grundform der Zahlstelle gibt es verschiedene Sonderfälle (vgl. Rz. 26 ff. und Rz. 38).

4.1 Grundbegriff des Wirtschaftsbeteiligten

22 Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ZIV ist ein Wirtschaftsbeteiligter jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs oder ihres Gewerbes Zinszahlungen tätigt. Vertragsbeziehungen zwischen Verwandten oder sonstige Vertragsbeziehungen im privaten Bereich sind somit vom Anwendungsbereich der Zinsinformationsverordnung ausgeschlossen. Grundsätzlich handelt es sich beim Wirtschaftsbeteiligten um eine Bank oder ein Kreditinstitut. Wirtschaftsbeteiligter kann jedoch beispielsweise auch eine Personenvereinigung, ein Treuhänder für eine Erbengemeinschaft oder ein Rechtsanwalt mit einem Anderkonto für eine Personengruppe sein. Erhält aber beispielsweise eine Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter ein Darlehen, erfolgt die Zinszahlung durch die Gesellschaft nicht in Ausübung, sondern nur bei oder anlässlich der Ausübung des Gewerbes.

4.2 Einzelheiten zu den relevanten Handlungen der Wirtschaftsbeteiligten

23 Einziehen liegt vor, wenn die Zinsen im Auftrag des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Schuldner eingefordert werden. Hier wird für die Tätigkeit des Wirtschaftsbeteiligten auch die Bezeichnung Inkassostelle verwendet. Zu beachten ist, dass im Falle von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zinszahlung den wirtschaftlichen Eigentümer erst über eine weitere oder mehrere Zwischenstationen erreicht, der letzte Beteiligte, der die Zinsen direkt an den wirtschaftlichen Eigentümer zahlt oder sie zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, als Zahlstelle gilt (vgl. aber Rz. 26 ff.).

24 Beispiele:
  1. Gutschrift eines Zinsbetrages:

    Das kontoführende Kreditinstitut zahlt dem Kunden Zinsen auf eine Spar- oder Termineinlage, schreibt also als Schuldner die Zinsen gut.

  2. Einziehen einer Zinszahlung:

    Das Kreditinstitut schreibt seinem Kunden die vom Emittenten gezahlten Zinsen auf eine im Depot verwahrte Schuldverschreibung gut.

  3. Mehrstufige Verwahrung:

    Die Ortsbank verwahrt für ihren Kunden Wertpapiere im Depot. Sie gibt die Wertpapiere in ihrem Namen an eine Zentralbank zur Verwahrung weiter. Nach den Bestimmungen des Depotgesetzes werden die Wertpapiere von beiden Instituten verwahrt: Von der Zentralbank als Drittverwahrerin gemäß § 3 Depotgesetz und von der Ortsbank selbst als Erstverwahrerin für den Kunden. Wird eine Zinsgutschrift von der Zentralbank an die Ortsbank erteilt und von dieser an den Kunden weitergeleitet, so ist lediglich die Ortsbank Zahlstelle.

25 Auch eine depotführende Kapitalanlagegesellschaft kann relevante Handlungen durchführen, nicht jedoch ein Investment-Sondervermögen, da dieses keine direkten Zinszahlungen an den wirtschaftlichen Eigentümer vornimmt.

4.3 Sonstige Einrichtungen als Zahlstellen kraft Vereinnahmung (§ 4 Abs. 2 ZIV)

26 § 4 Abs. 2 ZIV erweitert die Definition der Zahlstelle i.S.d. § 4 Abs. 1 ZIV um eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zu Gunsten eines wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zu dessen Gunsten einzieht. Eine derartige Einrichtung gilt bei der Vereinnahmung der Zinsen als Zahlstelle und nicht bei deren Auszahlung an den wirtschaftlichen Eigentümer. Damit werden grundsätzlich jegliche Zinszahlungen erfasst, die nicht zu Gunsten einer einzelnen natürlichen Person erfolgen. In Betracht kommen insbesondere nicht körperschaftsteuerpflichtige Personenzusammenschlüsse (Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder sonstige Personenvereinigungen). Auch Ehegatten oder nichteheliche Lebensgemeinschaften, die Gemeinschaftskonten und/oder – depots unterhalten, fallen hierunter (vgl. BStBl 2002 I S. 1346 Rz. 39 ff).

27 Grenzüberschreitende Zahlungen an derartige Einrichtungen unterliegen einer besonderen Mitteilungspflicht, abweichend von der Grundregel, dass nur unmittelbare Zahlungen an natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer mitzuteilen sind. Diese Mitteilungspflicht für eine inländische Zahlstelle i.S.v. § 4 Abs. 1 ZIV greift allerdings nur dann, wenn die Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen ist. Das ist der Fall, wenn sie dort ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung oder ihre Betriebsstätte hat.

Beispiel:

Eine Anlegergemeinschaft in den Niederlanden mit u.a. zwei Beteiligten aus Frankreich erhält Zinsen aus einer Festgeldanlage bei einer Bank in Deutschland.

Folge:

  1. Meldepflicht der Bank (§ 4 Abs. 2 Satz 3 ZIV) an das BfF.

  2. Mitteilungspflicht der Anlegergemeinschaft (Art. 8 ZinsRL) an die zuständige Behörde in den Niederlanden (vgl. Rz. 50), welche die Informationen an die französische Finanzbehörde weiterleitet.

28 Bestehen Zweifel über den Ort der Niederlassung, können die Zahlstellen zur Feststellung der Ansässigkeit wie folgt vorgehen:

29 a) Besteht dem Grunde nach eine Verpflichtung zum Einbehalt von Zinsabschlag, was stets der Fall ist, wenn an dem Personenzusammenschluss mindestens ein Steuerinländer beteiligt ist (vgl. BStBl 2002 I S. 1346 Rz. 47), muss keine Mitteilung erfolgen, da dann von einer Ansässigkeit im Inland auszugehen ist.

30 b) Besteht dem Grunde nach jedoch keine Verpflichtung zum Einbehalt von Zinsabschlag, da sich der Personenzusammenschluss ausschließlich aus Steuerausländern zusammensetzt, greift die Mitteilungspflicht, sofern der Personenzusammenschluss in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. Für die Frage, ob und an welchen Mitgliedstaat die Mitteilung weiterzuleiten ist, kann die Korrespondenzadresse des Personenzusammenschlusses als Entscheidungskriterium herangezogen werden (Zustelladresse der Kontoauszüge).

31 Allerdings kann die Einrichtung die Anwendung dieser Vorschrift durch den Nachweis mittels beweiskräftiger und offizieller Unterlagen vermeiden, dass

  1. sie eine juristische Person mit genannten Ausnahmen in Finnland und Schweden ist oder

  2. ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegen oder

  3. sie ein zugelassener OGAW ist, d.h. ein richtlinienkonformer Investmentfonds.

32 In den Fällen der Nrn. 1 und 2 stehen die Zinsen der Einrichtung selbst zu und fließen in den Gewinn ein, so dass keine Weiterleitung an andere wirtschaftliche Eigentümer erfolgt.

33 Als Beispiele für die Nr. 1 kommen – nach deutschem Recht – neben AG und GmbH auch in Betracht rechtsfähige Stiftungen und Vereine; zu ausländischen Gesellschaften wird auf die Anlage 2 EStG (zu § 43b EStG) verwiesen (hier Anlage I).

34 Zu Nr. 2 ist erläuternd anzumerken, dass Gewinne auch dann den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, d.h. weder die Einrichtung selbst noch die Einkünfte sind davon befreit, wenn in einem Jahr Verluste zu erfassen sind oder wegen Verlustvorträgen keine Steuer anfällt. Aus deutscher Sicht unterliegen einer Unternehmensbesteuerung auch OHG, KG und Partnergesellschaften sowie nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten und Stiftungen.

35 Unter die Nr. 3 gehören aus deutscher Sicht nicht: Spezial-Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen, Immobilien-Sondervermögen, Gemischte Sondervermögen und Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken („Hedgefonds”). Derartigen inländischen Einrichtungen steht allerdings die Option nach § 4 Abs. 3 ZIV offen (zur Auswirkung der Option vgl. Rz. 38).

36 Der Nachweis durch beweiskräftige und offizielle Unterlagen kann u.a. durch Vorlage von Registerauszügen oder Dokumenten der Finanzverwaltung erbracht werden.

Zum Nachweis der Unternehmensbesteuerung vgl. das noch mit den anderen Mitgliedstaaten abzustimmende Muster einer Bescheinigung (Anlage III/1).

37 Ist eine Mitteilung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 ZIV zu erstellen, hat sie den Namen und die Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der Zahlung oder des Einzugs zu enthalten. Diese Mitteilung ist vom inländischen Wirtschaftsbeteiligten an das BfF zu richten, das die Informationen an den Ansässigkeitsstaat der Einrichtung weiterleitet (vgl. Anlage V, Prüfschema).

4.4 Wahlrecht zur Behandlung als OGAW (§ 4 Abs. 3 ZIV)

38 In § 4 Abs. 3 ZIV wird den inländischen Einrichtungen i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 ZIV das Wahlrecht eingeräumt, sich als OGAW behandeln zu lassen. Voraussetzung ist ihre steuerliche Erfassung beim Finanzamt. Der Einrichtung wird dann vom örtlich zuständigen Finanzamt ein entsprechender Nachweis darüber ausgestellt, den sie beim Zahlungsvorgang vorlegen muss (vgl. das noch mit den anderen Staaten der EU abzustimmende Muster für eine solche Bestätigung in Anlage III/2). Eine Option kommt nur in Betracht bei Einrichtungen, die eine Ähnlichkeit zu den OGAW und eine wirtschaftliche Betätigung aufweisen. Hierzu zählen nicht-richtlinienkonforme Sondervermögen (§§ 66 bis 95 und §§ 112 bis 120 Investmentgesetz).

Die im Ausland ausgeübte Option einer Einrichtung wird berücksichtigt, wenn sie durch Bestätigung der zuständigen ausländischen Finanzbehörde nachgewiesen wird. Angesichts der Unsicherheiten bei der Einordnung derartiger Einrichtungen gilt die Nachweispflicht auch für Einrichtungen aus Staaten, in denen durch gesetzliche Fiktion das Wahlrecht immer als ausgeübt gilt wie beispielsweise in Luxemburg.

4.5 Wirtschaftsbeteiligter und Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 ZIV im Inland

39 Wenn sowohl der Wirtschaftsbeteiligte im Sinne von § 4 Abs. 1 ZIV (aktiv handelnd zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers) und die Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 ZIV (vereinnahmend) im Inland ansässig sind, entfällt für den Wirtschaftsbeteiligten nach § 4 Abs. 1 ZIV die Mitteilungspflicht. Sind von der vereinnahmenden Einrichtung Zinsen wirtschaftlichen Eigentümern im Ausland zuzuordnen, muss sie unabhängig von einer tatsächlichen Auszahlung die entsprechenden Mitteilungen vornehmen (vgl. § 6 Abs. 4 ZIV).

5. Definition der Zinszahlung (§ 6 ZIV)

40 Der materielle Zinsbegriff der Zinsinformationsverordnung entspricht dem Begriff der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 sowie Abs. 2 mit Ausnahme von dessen Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG. Da die Zinsrichtlinie die Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt lässt, sind die Erträge aus Lebensversicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG nicht erfasst.

5.1 Definition der Zinsen

Im Einzelnen handelt es sich um folgende auf ein Konto eingezahlte oder gutgeschriebene Zahlungen:

41 Nr. 1: mit Forderungen jeder Art zusammenhängende Zinsen. Die Art der Besicherung und ein Gewinnbeteiligungsrecht haben keine Bedeutung. Zuschläge für verspätete Zahlungen gehören nicht dazu.

Hierunter fallen insbesondere Zinsen mit Prämien und Gewinnen aus von der Privatwirtschaft oder der öffentlichen Hand begebenen Anleihen (z.B. in Deutschland von der Deutschen Telekom AG ausgegebene Anleihen oder vom Bund herausgegebene Bundesobligationen). Zinsen aus Tafelgeschäften fallen nicht unter den Begriff der Zinszahlung, da keine Einzahlung oder Gutschrift auf ein Konto erfolgt.

42 Nr. 2: aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen im Falle der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen i.S.d. Nr. 1. Hierunter fallen insbesondere Stückzinsen, aber auch der Ertrag von un- oder niedrigverzinslichen Ab- oder Aufzinsungspapieren, der ganz oder teilweise in den während der Laufzeit der Anleihe rechnerisch angefallenen Zinsen und Zinseszinsen besteht (z.B. Nullkupon-Anleihen [Zero-Bonds], Agio-Anleihen, Disagio-Anleihen).

43 Nr. 3: direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 ZIV laufende Zinsen, die ausgeschüttet werden von:

  1. OGAW,

  2. Einrichtungen, die für die Behandlung als OGAW optiert haben (§ 4 Abs. 3 ZIV),

  3. außerhalb des Anwendungsbereichs der Zinsrichtlinie, d.h. der Mitgliedstaaten der EU ansässige Organismen für gemeinsame Anlagen. Dies sind alle Formen für gemeinsame Anlagen, unabhängig von der Rechtsform und der Zusammensetzung des Vermögens. Hierunter fallen Organismen, die, wären sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen, als OGAW gelten würden, aber auch alle anderen Instrumente für gemeinsame Anlagen, z.B. Investmentclubs.

Ausschüttungsgleiche Erträge i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG sind nicht umfasst.

44 Nr. 4: in Erweiterung der vorstehenden Zinsdefinition werden auch Erträge erfasst, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an Organismen oder Einrichtungen realisiert werden, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 40 v.H. ihres Vermögens (vgl. Rz. 52) in Anlagen investiert haben, deren Erträge nach der Grundregel der Nr. 1 als Zinsen anzusehen sind.

Die Organismen oder Einrichtungen unterteilen sich nach den in Nr. 3 dargestellten Alternativen in zugelassene OGAW, aufgrund Option als OGAW zu behandelnde Einrichtungen und außerhalb der EU angesiedelte Organismen für gemeinsame Anlagen.

Bei der mittelbaren Beteiligung ist für die Quote maßgeblich, ob der Organismus oder die Einrichtung, an der die Beteiligung besteht, ihrerseits die Quote von 40 v.H. überschreitet. In diesem Fall ist die gesamte Beteiligung als Forderung i.S.d. Nr. 1 anzusehen.

Es ist unerheblich, ob die maßgeblichen Zinserträge unmittelbar oder auf einer Unterbeteiligungsstufe aus dem Inland oder Ausland stammen. Die vorstehende Qualifizierung als Zins lässt die Meldepflicht entstehen. Sie bewirkt jedoch keine Umqualifizierung der Einnahmen bei der endgültigen Veranlagung.

Die Übergangsregelung (§ 15 ZIV) für einen Teil der zu berücksichtigenden Zinsen wird in Rz. 53 ff. dargestellt.

Nachfolgende Beispiele sollen der Verdeutlichung dienen.

45 Beispiel 1:

Zinsen, die aufgrund der Übergangsregelung unberücksichtigt bleiben

Ein Bankkunde, der in Neapel lebt, unterhält in München ein Festgeldkonto, auf dem Zinsen anfallen. Ferner hält er dort in einem Depot Anteile an einem Rentenfonds (zugelassener OGAW), der zu 50 % in Anleihen investiert hat, die unter die Bestandsschutzklausel nach § 15 ZIV fallen (vgl. Rz. 53 ff.) und zu 50 % in sonstige Anleihen. Der Rentenfonds erzielt aus beiden Anleihegruppen Zinserträge, die an die Anleger ausgeschüttet werden.

Lösung:

Die auf das Festgeld gezahlten Zinsen sind dem BfF zu melden, ferner die aus den Anteilen erzielten Erträge, soweit sie auf die sonstigen Anleihen entfallen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a ZIV).

46 Beispiel 2:

Fallvariante zum Beispiel 1

Der Rentenfonds thesauriert die laufenden Zinsen. Im Jahr 2007 veräußert der Kunde aus Neapel die Anteile und erzielt aus deren Abtretung Erträge.

Lösung:

Die Erträge stammen aus Anteilen an einem zugelassenen OGAW, dessen Vermögen zu mehr als 40 % in Forderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZIV angelegt ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZIV). Sie sind dem BfF zu melden.

47 Beispiel 3:

OGAW (Dachfonds), der seinerseits eine Beteiligung an einem OGAW (Zielfonds) hält

Ein französischer Anleger veräußert aus seinem Depot bei einer Bank in Frankfurt Anteile eines spanischen Sondervermögens, dessen Mittel zu 50 % in spanischen Aktien,
10 % als Geldanlage bei einer spanischen Bank und
40 % als Beteiligung an einem französischen Sondervermögen angelegt sind.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dieses wiederum hat
30 % seiner Mittel in spanische Aktien und
 
70 % in französische Industrieobligationen

investiert.

Lösung:

Die Gesamtquote der Zinspapiere beträgt 50 %, da die Beteiligung am französischen Sondervermögen insgesamt als Forderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZIV gilt. Der Veräußerungsvorgang ist daher meldepflichtig. Es ist eine Mitteilung an das BfF mit dem Ziel der Weiterleitung nach Frankreich zu fertigen.

5.2 Zweifelsfallregelungen bezüglich des Anteils der Zinsen an den Erträgen und der Anlage- und Ertragsquote (§ 6 Abs. 2 und 3 ZIV)

48 Liegen der Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den gesamten Erträgen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 ZIV vor, gilt der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.

49 Fehlen Informationen zur Anlagequote bei Organismen und Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZIV, ist davon auszugehen, dass der Anteil über 40 % liegt.

5.3 Zinszahlungen an Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 ZIV, die nicht zur Behandlung als OGAW optieren konnten (§ 6 Abs. 4 ZIV)

50 Das Optionsrecht nach § 4 Abs. 3 ZIV steht den Einrichtungen zu, die steuerlich geführt werden. § 6 Abs. 4 ZIV legt fest, dass bei den verbleibenden Einrichtungen die Vereinnahmung der Zinsen unmittelbar auch als Zahlung durch diese Einrichtungen zu gelten hat. Dies bedeutet das Entstehen der Meldepflicht bei Beteiligung eines wirtschaftlichen Eigentümers aus dem übrigen Geltungsgebiet der Richtlinie.

5.4 Geringfügigkeitsregel (§ 6 Abs. 5 ZIV)

51 Um Zahlungen von Unternehmen und Einrichtungen nicht erfassen zu müssen, die nur zu einem geringen Anteil Zinsen i.S.d. Grundregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZIV erwirtschaften, besteht eine Geringfügigkeitsregelung. Sofern diese Unternehmen und Einrichtungen höchstens 15 % ihres Vermögens (vgl. Rz. 52) in entsprechenden Forderungen investiert haben, werden aus Vereinfachungsgründen deren gesamte Zahlungen nicht als Zinszahlungen angesehen. Dies gilt auch für die Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 ZIV, die nicht optieren konnten. Das nach Art. 6 Abs. 6 ZinsRL eingeräumte Wahlrecht der Einführung einer Geringfügigkeitsregel, wie mit § 6 Abs. 5 ZIV umgesetzt, steht nur den Mitgliedstaaten zu. In Staaten außerhalb der EU aufgelegten Investment-Sondervermögen steht diese Möglichkeit nicht offen, der Zinsanteil ist immer zu erfassen.

Beispiel:

Ein Depotkunde aus Dänemark einer inländischen Bank ist Inhaber von Anteilen an zwei OGAW (Dachfonds A und B), die jeweils Anteile an einem reinen Aktienfonds halten. Der Dachfonds A besitzt darüber hinaus Anteile am Zielfonds C. Es werden die laufenden Erträge ausgeschüttet.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusammensetzung der Anlagen des
Dachfonds A:
Dachfonds B:
(a)
reiner Aktienfonds
 
70 %
84 %
(b)
Zielfonds C
 
20 %
 
 
 
Aktien
70 %
 
 
 
 
Renten
30 %
 
 
(c)
Renten
 
10 %
16 %

Lösung:

Die Anlagequote in Rentenpapieren beträgt rechnerisch in beiden Fällen 16 %, im Dachfonds A allerdings unter Einbeziehung der mittelbaren Rentenanlage über Zielfonds C, bei Dachfonds B unmittelbar. In beiden Fällen hat eine Meldung zu erfolgen, da die Geringfügigkeitsschwelle überschritten ist.

5.5 Berechnungsanleitung (§ 6 Abs. 7 ZIV)

52 In § 6 Abs. 7 ZIV wird festgelegt, dass die Prozentanteile gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 ZIV anhand der Anlagepolitik zu ermitteln sind. In den Vertragsbedingungen oder möglicherweise in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag wird häufig angegeben, wie das Vermögen des Organismus oder der Einrichtung angelegt werden soll. Fehlt es an solchen Angaben, ist auf die tatsächliche Zusammensetzung abzustellen. In diesem Zusammenhang ist der Zeitbezug wie folgt zu differenzieren: Die Festlegung in der Satzung oder den Vertragsbedingungen muss von vorneherein feststehen. Wird auf das Hilfskriterium der tatsächlichen Zusammensetzung des Vermögens abgestellt, ist das vorangegangene Ende des Geschäftsjahres maßgeblich. Sollte es Hinweise geben, dass die tatsächliche Vermögensanlage von den vertraglichen Vorgaben oder der Satzung abweicht, ist auf die tatsächliche Mittelverteilung am Zinszahlungsstichtag abzustellen.

6. Ausnahme vom Zinsbegriff für bestimmte Anleihen (§ 15 ZIV)

53 Für den Übergangszeitraum, der den Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich zugestanden wurde (vgl. Art. 10 ZinsRL), spätestens bis zum , gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem begeben oder deren Emissionsprospekte vor diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZIV, wenn ab dem keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. Unter näher bestimmten Umständen geht diese Regelung über das Jahr 2010 hinaus (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 ZIV).

54 Die Ausnahmeregelung des § 15 ZIV ist erforderlich, da die Emissionsbedingungen der meisten in- und ausländischen Anleihen und anderen umlauffähigen Schuldtitel so genannte Bruttozinsklauseln und Bestimmungen über die vorzeitige Einlösung enthalten. Eine Bruttozinsklausel verpflichtet den Emittenten, dem Anleger für jegliche vom Niederlassungsstaat des Emittenten einbehaltene Steuer einen Ausgleich zu gewähren. Eine Klausel über die vorzeitige Einlösung gestattet es dem Emittenten hingegen in der Regel, die ausgegebene Anleihe zum Nennwert zurückzukaufen. Ohne die Ausnahmeregelung hätte im Falle der Erhebung der Quellensteuer gemäß § 11 ZIV (vgl. Rz. 69 ff.) die Anwendung derartiger Klauseln ausgelöst werden können.

55 Die Ausnahmeregelung gilt unabhängig davon, ob die Zahlstellen in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die Quellensteuer erheben, oder in solchen, die Auskünfte erteilen. Betroffen sind sämtliche umlauffähigen Schuldtitel, unabhängig davon, ob die betreffenden Emissionsbedingungen Bruttozinsklauseln oder Klauseln über die vorzeitige Einlösung enthalten. Der Begriff „umlauffähige Schuldtitel” umfasst alle Arten von schuldrechtlichen Wertpapieren, die am Sekundärmarkt frei handelbar sind oder vom Inhaber ohne vorheriges Einverständnis des Emittenten übertragen werden können.

56 Hinsichtlich der Begebung von Folgeemissionen ist zu unterscheiden zwischen umlauffähigen Schuldtiteln, die von Regierungen oder damit verbundenen Einrichtungen und solchen, die von anderen Einrichtungen (d.h. Unternehmen) ausgegeben werden.

57 Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung ab dem eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so wird die gesamte Emission, d.h. die erste und alle Folgeemissionen nicht von der Ausnahmeregelung erfasst.

58 Sofern ein anderer Emittent (d.h. ein Unternehmen) ab dem eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel tätigt, so wird diese Emission nicht von der Ausnahmereglung erfasst, für die erste und alle anderen vor dem getätigten Emissionen gilt die Ausnahmeregelung hingegen weiterhin, so dass diese späteren Emissionen die früheren nicht „infizieren”.

59 Da § 15 ZIV nur eine Ausnahme von der Anwendung der Zinsinformationsverordnung vorsieht, sind die Mitgliedstaaten weiterhin uneingeschränkt befugt, Erträge aus den entsprechenden Schuldtiteln nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.

7. Räumlicher Geltungsbereich (§ 7 ZIV)

60 In § 7 ZIV wird der Geltungsbereich der Zinsinformationsverordnung auf inländische Zahlstellen sowie auf die Empfänger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU festgelegt. Meldungen sind auch bei Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer in den Quellensteuerstaaten (vgl. Rz. 69 ff.) zu erstatten. Meldepflichten entstehen teilweise zusätzlich durch die Verträge mit den in Art. 17 ZinsRL genannten Staaten und Gebieten (vgl. Rz. 69 ff.).

8. Aufgabenbeschreibung der Zahlstelle und von dieser zu erteilende Auskünfte (§ 8 ZIV)

61 Nach § 8 ZIV hat die Zahlstelle bei Zahlung an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer dem BfF Auskünfte zu erteilen. Es ist grundsätzlich auf die Daten zum Zeitpunkt des Zuflusses abzustellen. Erfolgt im Laufe des Jahres eine Veränderung im selben Staat, können die Daten zum 31. Dezember verwendet werden. Die Mindestauskünfte zur Zinszahlung gemäß § 8 Nr. 4 ZIV, die die Zahlstelle zu erteilen hat, sind auf den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung beschränkt worden. Im Unterschied zur Jahresbescheinigung nach § 24c EStG erfolgt die Meldung nach der Zinsinformationsverordnung grundsätzlich kontobezogen.

Hinsichtlich der pro Konto bzw. Depot zu meldenden Beträge ist auf Folgendes zu achten:

62 a) Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge

Zu erfassen sind laufende Zinserträge, Stückzinsen sowie Fondsausschüttungen. Gezahlte Stückzinsen werden nicht mindernd berücksichtigt. Es ist der Bruttobetrag der Zinsen zu melden. In Fällen, in denen im Ausland eine Quellensteuer einbehalten wurde, ist also nicht der nach Abzug der Quellensteuer gutgeschriebene Betrag zu melden.

63 b) Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung Hierzu gehören u.a. Erlöse aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung von Finanzinnovationen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG (z.B. Zerobonds oder Stufenzinsanleihen) sowie Erlöse aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen.

64 Zulässig ist auch, den jeweiligen Gesamtbetrag für verschiedene Konten und Depots zusammenzufassen; dann genügt die Angabe einer der Konten- bzw. Depotverbindungen.

65 Erfolgen muss die Meldung bis zum 31. Mai des Folgejahres nach dem Zufluss der maßgeblichen Zinsen oder Erträge oder des Gesamtbetrags des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung (§ 9 Abs. 1 ZIV). Der Zuflusszeitpunkt ist nach deutschem Recht zu bestimmen. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt, verrechnet oder dem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden.

66 Eine Umrechnung auf Jahresbasis, wie sie Art. 6 Abs. 5 ZinsRL als Möglichkeit vorsieht, wird in Deutschland nicht gefordert. Derartig umgerechnete Zinsen können aber Inhalt der Mitteilung aus den anderen Mitgliedstaaten sein.

9. Das Meldeverfahren (§ 9 ZIV)

67 Nach § 45e Satz 2 EStG i.V.m. § 45d Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 EStG wird das Übermittlungsverfahren auf elektronischem Weg vorgenommen. § 150 Abs. 6 AO sowie die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (AO-Handbuch 2004 Anhang 38) sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Berichtigungen und Storni. Die Pflichtangaben ergeben sich aus §§ 8 und 4 Abs. 2 Satz 3 ZIV. Ein späterer Übergang zu XML bleibt vorbehalten. Zu den technischen Einzelheiten wird ein gesondertes BMF-Schreiben gefertigt.

68 Eine Datensatzbeschreibung ist als Anlage II beigefügt.

10. Die Quellensteuererhebung (§§ 11 ff. ZIV)

69 Der in Art. 10 ZinsRL den Mitgliedstaaten Belgien, Luxemburg und Österreich eingeräumte Übergangszeitraum zur Erhebung einer Quellensteuer hat auch Auswirkungen auf Deutschland. Die Besteuerung nach den innerstaatlichen Vorschriften wird durch die Erhebung der Quellensteuer nicht ausgeschlossen (§ 11 ZIV).

Über die in den vorgenannten Mitgliedstaaten einbehaltene Quellensteuer wird eine Steuergutschrift erteilt (vgl. Muster einer noch mit den anderen Staaten abzustimmenden Bescheinigung in Anlage III/5). In entsprechender Höhe erfolgt bei einem wirtschaftlichen Eigentümer mit inländischem steuerlichen Wohnsitz (§ 8 AO) die uneingeschränkte Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer (§ 14 ZIV).

70 Hat dieser jedoch einen weiteren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, kann eine Anrechnung nur erfolgen, wenn Deutschland Ansässigkeitsstaat im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens ist. Die Anrechnung kann auch zur Erstattung der einbehaltenen Quellensteuer führen.

71 In derartigen Fällen ist der wirtschaftliche Eigentümer im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer für die Zukunft auf die nach Art. 13 ZinsRL möglichen Verfahren zur Abstandnahme von der Quellensteuererhebung hinzuweisen. So kann der wirtschaftliche Eigentümer entweder nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a ZinsRL die ausländische Zahlstelle zur Erteilung der nach der Zinsrichtlinie geforderten Auskünfte ermächtigen oder nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b ZinsRL sich vom nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ZIV zuständigen Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen lassen (§ 13 ZIV, vgl. Muster einer noch mit den anderen Staaten abzustimmenden Bescheinigung in Anlage III/4) und diese bei der ausländischen Zahlstelle vorlegen. Ob im Staat der Quellensteuererhebung beide Verfahren oder ggf. nur eines der Verfahren angewandt wird, ist bei der ausländischen Zahlstelle zu erfragen.

72 Bei Doppelansässigkeit, das heißt Wohnsitz in mehr als einem Staat, kann die Bescheinigung nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b ZinsRL nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens ist, da nur diesem in der Regel das Besteuerungsrecht für die Zinsen zusteht.

73 Die vorgesehene Frist von zwei Monaten zur Ausstellung der Bescheinigung beginnt mit dem Eingang des vollständig ausgefüllten Antrags. Die Bescheinigung kann ab Jahresbeginn ausgestellt sein, wenn das Besteuerungsrecht diesen Zeitraum umfasst.

11. Auswirkungen der Abkommen mit den Staaten und Gebieten aus Art. 17 ZinsRL

74 Nach Art. 17 Abs. 2 ZinsRL ist Voraussetzung für die Anwendung der Zinsinformationsverordnung, dass mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik San Marino, dem Fürstentum Monaco und dem Fürstentum Andorra Abkommen mit dem Ziel gleichwertiger Maßnahmen in diesen Staaten geschlossen worden sind. Außerdem müssen alle Abkommen und sonstigen Regelungen bestehen, die gewährleisten, dass die relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) die automatische Auskunftserteilung anwenden oder für eine Übergangszeit eine Quellensteuer erheben. Einzelheiten aus derzeitiger Sicht ergeben sich aus Anlage IV.

Abdruck der Anlage 2 EStG (zu § 43b EStG)

Gesellschaften im Sinne der Richtlinie 90/435/EWG

Gesellschaft im Sinne der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die

  1. eine der aufgeführten Formen aufweist:

    • die Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme”/„naamloze vennootschap”, „société en commandite par actions”/„commanditaire vennootschap op aandelen”, „société privée à responsabilité limitée”/„besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid”, „société coopérative à responsabilité limitée”/„coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid”, „société coopérative à responsabilité illimitée”/„coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid”, „société en nom collectif”/„vennootschap onder firma”, „société en commandite simple”/„gewone commanditaire vennootschap”, öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben, und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen;

    • die Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab” und „anpartsselskab”. Weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für die „aktieselskab” ermittelt und besteuert wird;

    • die Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft”, „Kommanditgesellschaft auf Aktien”, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung”, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit”, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft” und „Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts”, und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen;

    • die Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung „ανώνυμη εταιρεία”, „εταιρεία περιωρισμένης ευθύνης (Ε.η.Ε.)” und andere nach griechischem Recht gegründete Gesellschaften, die der griechischen Körperschaftsteuer unterliegen;

    • die Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima”, „sociedad comanditaria por acciones”, „sociedad de responsabilidad limitada”, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt. Andere nach spanischem Recht gegründete Körperschaften, die der spanischen Körperschaftsteuer („impuestos sobre sociedades”) unterliegen;

    • die Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme”, „société en commandite par actions” und „société à responsabilité limitée” sowie die „sociétés par actions simplifiées”, „sociétés d’assurances mutuelles”, „caisses d’épargne et de prévoyance”, „sociétés civiles”, die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, „coopératives”, „unions de coopératives”, die öffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen und andere nach französischem Recht gegründete Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen;

    • nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß dem Building Societies Acts gegründete „building societies” und „trustee savings banks” im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989;

    • die Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per azioni”, „società in accomandita per azioni”, „società a responsabilità limitata”, „società cooperative”, „società di mutua assicurazione” sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher Art ist;

    • die Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme”, „société en commandite par actions”, „société à responsabilité limitée”, „société coopérative”, „société coopérative organisée comme une société anonyme”, „association d’assurances mutuelles”, „association d’épargne-pension” sowie Handels-, Industrie- und Bergbauunternehmen des Staates und von Gemeinden, Gemeindeverbänden, öffentlichen Einrichtungen und von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie andere nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegen;

    • die Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennootschap”, „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid”, „open commanditaire vennootschap”, „coöperatie”, „onderlinge waarborgmaatschappij”, „fonds voor gemene rekening”, „vereniging op coöperatieve grondslag”, „vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of kredietinstelling optreedt” und andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen;

    • die Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft” und „Gesellschaft mit beschränkter Haftung” sowie „Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit”, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften”, „Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts” und „Sparkassen” sowie andere nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften, die der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen;

    • die nach portugiesischem Recht gegründeten Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften, Genossenschaften und öffentlichen Unternehmen;

    • die Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtiö/aktiebolag”, „osuuskunta/andelslag”, „säästöpankki/sparbank” und „vakuutusyhtiö/försäkringsbolag”;

    • die Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag”, „försäkringsaktiebolag”, „ekonomiska föreningar”, „sparbank” und „ömsesidiga försäkringsbolag”;

    • die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Gesellschaften;

    • Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciová společnost”, „společnost s ručením omezeným”;

    • Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung: „täisühing”, „usaldusühing”, „osaühing”, „aktsiaselts”, „tulundusühistu”;

    • Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung: „εταιρείες” im Sinne der Einkommensteuergesetze;

    • Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciju sabiedrība”, „sabiedrība ar ierobežotu atbildību”;

    • Gesellschaften litauischen Rechts;

    • Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung: „közkereseti társaság”, „betéti társaság”, „közös vállalat”, „korlátolt felelősségű társaság”, „részvénytársaság”, „egyesülés”, „szövetkezet”;

    • Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung: „Kumpaniji ta’ Responsabilita’ Limitata”, „Socjetajiet en commandite li I-kapital tagħhom maqsum f’azzjonijiet”;

    • Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung: „spółka akcyjna”, „spółka z ograniczoną odpowiedzialnością”;

    • Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung: „delniška družba”, „komanditna družba”, „družba z omejeno odgovomostjo”;

    • Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciová spoločnost’”, „spoločnost’ s ručenim obmedzeným”, „komanditná spoločnost’”;

    • die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Gesellschaften sowie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und gemäß der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Genossenschaften.

  2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat ansässig und auf Grund eines mit einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird und

  3. ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden Steuern

    • vennootschapsbelasting/impôt des sociétés in Belgien,

    • selskabsskat in Dänemark,

    • Körperschaftsteuer in Deutschland,

    • Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,

    • φόρος εισοδήματος νομικών προσώπων κερδοσκοπικού χαρακτήρα in Griechenland,

    • impuesto sobre sociedades in Spanien,

    • impôt sur les sociétés in Frankreich,

    • corporation tax in Irland,

    • imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,

    • impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,

    • vennootschapsbelasting in den Niederlanden,

    • Körperschaftsteuer in Österreich,

    • imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,

    • Statlig inkomstskatt in Schweden

    • corporation tax im Vereinigten Königreich,

    • Daň z příjmů právnických in der Tschechischen Republik,

    • Tulumaks in Estland,

    • Φόρος Εισοōήματος in Zypern,

    • uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,

    • Pelno mokestis in Litauen,

    • Társasági adó, osztalékadó in Ungarn,

    • Taxxa fuq I-income in Malta,

    • Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,

    • Davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,

    • daň z prájmov právnických osôb in der Slowakei

    oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.”

Folgende Informationen werden nach der ZIV von inländischen Zahlstellen/Wirtschaftsbeteiligten gefordert:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer im EU-Ausland = Part I
+
 
Zinszahlungen an ausländische Zahlstellen (§ 4 Abs. 2 ZIV) = Part II


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Feldbezeichnung
Feldlänge
Feldformat
Bemerkungen
Meldezeitraum
4
N
Kalenderjahr (JJJJ)
Inländische Zahlstelle
 
 
 
 
 
 
 
Name, Namenzusätze
45
A
Zusätze durch Komma getrennt
 
 
 
 
Vorname, Titel
25
A
Titel durch Komma getrennt
 
 
 
 
Straße und Hausnummer
32
A
 
 
 
 
 
Postleitzahl
5
N
 
 
 
 
 
Ort/Sitz
30
A
 
 
 
 
 
Bankleitzahl
8
N
falls vorhanden
 
 
 
 
TIN
 
 
Aufbau noch nicht bekannt
 
 
 
 
Wirtschaftlicher Eigentümer
im EU-Ausland (= Part I )
(= natürliche Person)
 
 
 
 
 
 
 
Name, Namenzusätze
45
A
Zusätze durch Komma getrennt
 
 
 
 
Vorname, Titel
25
A
Titel durch Komma getrennt
 
 
 
 
Straße und Hausnummer
32
A
 
 
 
 
 
Postleitzahl
5
A
 
 
 
 
 
Ort
30
A
 
 
 
 
 
Ländercode
30
A
 
 
 
 
 
Steuer-Identifikationsnummer = TIN
 
 
bei Vertragsbeziehungen nach In-Kraft-Treten der Richtlinie und wenn Steuernummer bekannt (fakultativ bei bestehenden Vertragsbeziehungen)
 
 
 
 
Geburtsdatum
8
N
TTMMJJJJ
bei neuen Vertragsbeziehungen und Fehlen der Steuernummer (fakultativ bei bestehenden Vertragsbeziehungen)
 
 
 
 
Geburtsort
30
A
bei neuen Vertragsbeziehungen und Fehlen der Steuernummer (fakultativ bei bestehenden Vertragsbeziehungen)
 
 
 
 
Kontonummer-1 des wirtschaftlichen Eigentümers
20
A
alternativ: 
 
 
 
in Euro:
Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge
10
N
 
 
 
 
in Euro:
Gesamtbetrag des Erlöses aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung
10
N
fakultativ
 
 
 
 
Kontonummer-2
20
A
 
oder
 
 
 
Kennzeichen der Forderung
30
A
ggf. separater Datensatz
 
 
 
 
Betrag in €
10
N
Fakultativ
 
 
 
 
Kontonummern
20
A
 
oder
 
 
alternativ:
Kennzeichen der Forderung
30
A
ggf. separater Datensatz
 
 
 
 
Betrag in €
10
N
fakultativ
 
 
 
 
Ausländische Zahlstelle (= Part II )
 
 
 
 
 
 
 
Name, Namenzusätze
45
A
Zusätze durch Komma getrennt
 
 
 
 
Vorname, Titel
25
A
Titel durch Komma getrennt
 
 
 
 
Straße und Hausnummer
32
A
 
 
 
 
 
Postleitzahl
5
A
 
 
 
 
 
Ort/Sitz
30
A
 
 
 
 
 
Land
30
A
 
 
 
 
 
Bankleitzahl
8
N
falls vorhanden
 
 
 
 
TIN
 
 
falls vorhanden (Aufbau unbekannt)
 
 
 
 
in Euro:
Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge
10
N
 
in Euro:
Gesamtbetrag des Erlöses aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung
10
N
 

Zur Erstellung einer Datensatzbeschreibung sind die technischen Einzelheiten zu ergänzen!

Die folgenden Muster sind als Hilfestellung für die Praxis gedacht.

Es ist allerdings nicht gesichert, dass die Vordrucke in den anderen EU-Mitgliedstaaten oder in den in Artikel 17 ZinsRL genannten Staaten und Gebieten akzeptiert werden. Eine Abstimmung mit den anderen Staaten ist beabsichtigt.

Gleichwohl sind die Vordrucke bis auf Weiteres zu verwenden.

Ähnliche Vordrucke aus dem Ausland können ebenso akzeptiert werden.

Anlage III/1


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Finanzamt
 
 
Ort, Datum
 
 
 
,
 
Steuernummer/Geschäftszeichen
{Bei Rückfragen bitte angeben
 
Straße
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auskunft erteilt
 
 
 
 
 
 
 
Telefon
Zimmer
 
 
 
 
 

Nachweis der Unternehmensbesteuerung

– Artikel 2 Absatz 1 lit. b) Richtlinie 2003/48/EG/§ 2 Absatz 1 Nr. 2b) ZIV –
– Artikel 4 Absatz 2 lit. b) Richtlinie 2003/48/EG/§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ZIV –

Attestation des Autorités fiscales que les bénéfices sont imposés en vertu des dispoitions générales relatives à la fiscalité des entreprises
Bevestiging van de Belastingautoriteiten dat de winst wordt belast volgens de algemene belastingregels voor ondernemingen
Certification by the tax authorities that the profits are taxed under the general arrangements for business taxation


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Der Unterzeichner bestätigt, dass die Gewinne der
le soussigné certifie que les bénéfices du/de ondergetenkende bevestigt dat de winst van/the undersigned certifies that the profits of
Firma oder Bezeichnung/Dénomination ou raison sociale/Benaming of Firma/company or corporate name
 
 
 
Anschrift oder Sitz/Adresse ou siège social/adres of maatschappelijke zetel/address or registered office
 
 
 
Straße und Hausnummer/rue et n°/straat en nr./street and street number
 
 
 
Postleitzahl, Ort/Code postal, localité/Postcode, Gemeente/Postal code, City
 
 
 
Steuer[-Identifikations]nummer/numéro d’identification fiscal/fiscaal identificatienummer/tax identification number
 
 
 
den allgemeinen Vorschriften über die Unternehmensbesteuerung unterliegen.
sont imposés en application des dispositions générales relatives à la fiscalité des entreprises
wordt belast volgens de algemene belastingsregels voor odememingen
are taxed under the general arrangements for business taxation.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
 
 
 
 
 
Datum/date/datum
 
Unterschrift/signature/handtekening
 
 
 
 
 
 
Dienststempel des Finanzamtes
cachet du service/stempel van de dienst/official stamp

Anlage III/2


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Finanzamt
 
 
Ort, Datum
 
 
 
,
 
Steuernummer/Geschäftszeichen
{Bei Rückfragen bitte angeben
 
Straße
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auskunft erteilt
 
 
 
 
 
 
 
Telefon
Zimmer
 
 
 
 
 

Bescheinigung über die Option zur Behandlung als OGAW

– Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 Richtlinie 2003/48/EG/§ 4 Absatz 3 Satz 2 ZIV –

Attestation des Autorites fiscales de la option d’être traitée comme un OPCVM
Bevestiging van de Belastingautoriteiten voor de option van de bahandling als icbe
Certification by the tax authorities on the option of beeing treated as an UCITS


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
 
Der Unterzeichner bestätigt, dass
Le soussigné certifie que/de ondergetenkende bevestigt dat/the undersigned certifies that
die in Deutschland niedergelassene Einrichtung
le entité établie en Allemagne/in Duitsland gevestigde entiteit/the entity established in Germany
Firma oder Bezeichnung/Dénomination ou raison sociale/Benaming of Firma/company or corporate name
 
 
 
Anschrift oder Sitz/Adresse ou siège social/adres of maatschappelijke zetel/address or registered office
 
 
 
Straße und Hausnummer/rue et n°/straat en nr./street and street number
 
 
 
Postleitzahl, Ort/Code postal, localité/Postcode, Gemeente/Postal code, City
 
 
 
Steuer[-Identifikations]nummer/numéro d’identification fiscal/fiscaal identificatienummer/tax identification number
 
 
 
für die Behandlung als OGAW optiert hat.
a choisi d’être traftée comme un OPCVM/heeft kiesen voor de behandling als icbe/has choosen to be treated as an UCITS.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
 
 
 
 
 
Datum/date/datum
 
Unterschrift/signature/handtekening
 
 
 
 
 
 
Dienststempel des Finanzamtes
cachet du service/stempel van de dienst/official stamp

Anlage III/3


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Finanzamt
 
 
Ort, Datum
 
 
 
,
 
Steuernummer/Geschäftszeichen
{Bei Rückfragen bitte angeben
 
Straße
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auskunft erteilt
 
 
 
 
 
 
 
Telefon
Zimmer
 
 
 
 
 

Bescheinigung der Steuer[-Identifikations]nummer und des Wohnsitzes

– Artikel 3 Absatz 2 lit. b) Satz 4 und Absatz 3 lit. b) Richtlinie 2003/48/EG/§ 3 ZIV –

Attestation des autorités fiscales de numéro d’identification fiscale et de residence du bénéficiaire effectif
Bevestiging van de Belastingautoriteiten voor de fiscaal identificatienummer en de woonplaats van de uitendelijke gerechtigde
Certification by the tax authorities for the tax identification number and the residence of the beneficial owner


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Der Unterzeichner bestätigt, dass/le sousignè certifie que/de ondergetenkende bevestigt dat/the undersigned certifies that
der wirtschaftliche Eigentümer/le bénéficiaire effectiv/de uiteindelijke gerechtigde/the beneficial owner
 
Name und Vornamen/nom et prénoms/naam en voornamen/family name and given name
 
 
 
Straße und Hausnummer/rue et n°/straat en nr./street and street number
 
 
 
Postleitzahl, Wohnort/code postal, localité/Postcode, Gemeente/postal code, city
 
 
 
Steuer[-Identifikations]nummer/numéro d’identification fiscal/fiscaal identificatienummer/tax identification number
 
 
 
im Jahr____in Deutschland steuerlich ansässig ist und bei der Finanzverwaltung unter der obigen
Steuer[-Identifikations]nummer geführt wird.
en … a son domicile en Allemagne et a la numéro d’identification fiscal mentionné au-dessues
in … heeft zijn woonplaats en Duitsland en is registreerd met deze fiscaal identificatienummer
has his domicile in Germany and is listed under the mentioned tax identification number in ….


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Datum/date/datum
 
Unterschrift/signature/handtekening
 
 
 
 
 
 
Dienststempel des Finanzamtes
cachet du service/stempel van de dienst/official stamp

Anlage III/4


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Finanzamt
 
 
Ort, Datum
 
 
 
,
 
Steuernummer/Geschäftszeichen
{Bei Rückfragen bitte angeben
 
Straße
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auskunft erteilt
 
 
 
 
 
 
 
Telefon
Zimmer
 
 
 
 
 

Bescheinigung zur Ermöglichung der Abstandnahme vom Quellensteuerabzug

– Artikel 13 Absatz 2 Richtlinie 2003/48/EG/§ 13 ZIV

Attestation des autorités fiscales pour la non-application de la retenue à la source
Bevestiging van de Belastingautoriteiten voor de uitzondering op de procedure van bronbelasting
Certification by the tax authorities for the exception to the withholding tax procedure


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Der Unterzeichner bestätigt, dass/Le soussigné certifie que/de ondergetenkende bevestigt dat/the undersigned certifies that
der wirtschaftliche Eigentümer/le bénéficiaire effectif/de uiteindelijke gerechtigde/the beneficial owner
 
Name und Vornamen/nom et prénoms/naam en voornamen/family name and given name
 
 
 
Straße und Hausnummer/rue et n°/straat en nr./street and street number
 
 
 
Postleitzahl, Wohnort/code postal, localité/Postcode, Gemeente/postal code, city
 
 
 
Steuer[-Identifikations]nummer/numéro d’identification fiscal/fiscaal identificatienummer/tax identification number
 
 
 
oder Geburtsdatum und –ort/ou date et lieu de naissance/of geboortedatum en -plaats/or date and place of birth
 
 
angegeben hat, einen Zinsanspruch zu besitzen bei der Zahlstelle:
a déclaré être créancier d’intérêts dus par l’agent payeur indiqué ci-après
heeft angegeven, dat hij een aanspraak op rente heeft bij de uitbetalende instantie
has stated that he is entitled to receive interest payments from the paying agent:
Firma oder Bezeichnung/Dénomination ou raison sociale/Benaming of Firma/company or corporate name
 
 
 
Anschrift oder Sitz/Adresse ou siège social/adres of maatschappelijke zetel/address or registered office
 
 
 
Straße und Hausnummer/Rue et n°/straat en nr./street and street number
 
 
 
Postleitzahl, Ort/Code postal, localité/Postcode, Gemeente/Postal code, City
 
 
 

Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers:

numéro de compte du bénéficiaire effectif ou, à défaut, identification du titre de créance
rekeningnummer van de uiteindelijk gerechtigde of, bij ontstentenis daarvan, een eenduidige omschrijving van het schuldinstrument
the account number of the beneficial owner or, where there is none, the identification of the security:


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1.
 
 
2.
 
3.
 
 
4.
 
5.
 
 
6.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Diese Bescheinigung ist höchstens drei Jahre gültig.

Ce certificat est valable pour une période n’excédant pas trois ans Deze verklaring is geldig voor ten hoogste drie jaar
This certificate is valid for a period not exceeding three years.


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Datum/date/datum
 
Unterschrift/signature/handtekening
 
 
 
 
 
 
Dienststempel des Finanzamtes
cachet du service/stempel van de dienst/official stamp

Anlage III/5


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Steuergutschrift/crédit d’impôt/Belastinverrekening/tax credit
nach Artikel 14 ZinsRL/§ 14 Abs. 2 ZIV
Der Unterzeichner bestätigt, dass die Zahlstelle
Le soussigné certifie que l’agent payeur/de ondergetenkende bevestigt dat de uitbetalende instantie/the undersigned certifies that the paying agent
 
 
 
Firma oder Bezeichnung/Dénomination ou raison sociale/Benaming of Firma/company or corporate name
 
 
 
Anschrift oder Sitz/Adresse ou siège social/adres of maatschappelijke zetel/address or registered office
 
 
Straße und Hausnummer/Rue et n°/straat en nr./street and street number
 
 
Postleitzahl, Ort/Code postal, localité/Postcode, Gemeente/Postal code, City
 
 
Zahlungstag/date de payment/datum van de betaling/date of payment
 

Quellensteuern einbehalten hat über Euro …

/a prélèvé une retenue à lasource de Euro:
/heeft de bronbelasting ingehouden van Euro:
/has taken a withholding tax about Euro:


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dem wirtschaftlichen Eigentümer
/le bénéficiaire effectif/de uiteindelijke gerechtigde/the beneficial owner
 
Name und Vornamen/nom et prénoms/naam en voornamen/family name and given name
 
 
Straße und Hausnummer/rue et nº/straat en nr./street and street number
 
 
Postleitzahl, Wohnort/code postal, localité/Postcode, Gemeente/postal code, city
 
 
Steuer[-Identifikations]nummer/numéro d’identification fiscal/fiscaal identificatienummer/tax identification number
 
 
oder Geburtsdatum und –ort/ou date et lieu de naissance/of geboortedatum en -plaats/or date and place of birth
 
 
Datum, Unterschrift und Stempel
Date, signature et cachet de l’agent payeur/datum, handtekening en stempel van de uitbetalende instantie
/date, signature and stamp of the paying agent

Anlage IV

zu 11. Auswirkungen der Verträge mit den Staaten und Gebiete aus Art. 17 ZinsRL


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Land oder Gebiet
Steuerabzug
Zinsinformationen
Alternative zum Steuerabzug
Andorra
ja
von D nicht zu erteilen
bei Bescheinigung der Heimatbehörde
Liechtenstein
ja
von D nicht zu erteilen
Ermächtigung zur Informationserteilung
Monaco
ja
von D nicht zu erteilen
Ermächtigung zur Informationserteilung
San Marino
ja
von D nicht zu erteilen
Ermächtigung zur Informationserteilung
Schweiz
ja
von D nicht zu erteilen
Ermächtigung zur Informationserteilung


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Abhängige Gebiete:
a)
Brit. Karibik
 
Anguilla
nein
werden erteilt, z. Zt. einseitig
 
 
Kaiman-Inseln
nein
werden einseitig erteilt
 
 
Britische Jungferninseln
übergangsweise ja
sind von D zu erteilen
Methodenwahlrecht
 
Montserrat
nein
sind wechselseitig zu erteilen
 
 
Turks- und Caicosinseln
übergangsweise ja
sind von D zu erteilen
Methodenwahlrecht
b)
Guernsey, Jersey und Isle of Man
übergangsweise ja
sind von D zu erteilen
Methodenwahlrecht
c)
Aruba und Niederl. Antillen
übergangsweise ja
sind von D zu erteilen
Methodenwahlrecht

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BMF v. - IV C 1 -S 2000 - 363/04


Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 29
BAAAB-41931