Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen nach § 24c EStG
BStBl 2004 I S. 854
Ergänzend zum a.a.O. hat das BMF den Verbänden der Kreditwirtschaft zur Jahresbescheinigung nach § 24c EStG Folgendes mitgeteilt:
Bei den zu bescheinigenden Angaben, kann auf die Darstellung nicht benötigter Spalten nicht verzichtet werden.
Sofern die Bescheinigung ergänzende Angaben enthält, können diese auf demselben Blatt im Anschluss an die amtlichen Hinweise gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Trennung von dem amtlichen Teil deutlich gekennzeichnet wird. (z.B. durch einen Trennungsstrich und der nachfolgenden Überschrift „Hinweis“ bzw. der nachfolgenden Verwendung des Institutslogos). Eine Ergänzung des amtlichen Teils durch Fußnoten ist dagegen nicht zulässig.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2401 - 20 St 41
OFD Nürnberg v. - S 2401 - 45/St 32
Fundstelle(n):
RAAAB-41930