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Thüringer FG Urteil v. - III 982/00 EFG 2005 S. 206

Gesetze: EStG 1990 § 36a Abs. 1 S. 1, EStG 1990 § 36 Abs. 2 Nr. 3, AO 1977 § 130 Abs. 2

Voraussetzungen für die Änderung der Anrechnung von Körperschaftsteuer

Leitsatz

1. Die Anrechnung von Steuern in einer Anrechnungsverfügung kann nur dann durch eine nachfolgende Anrechnungsverfügung zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Rücknahme der Anrechnungsverfügung nach § 130 Abs. 2 AO gegeben ist.

2. § 36a EStG bietet keine Rechtsgrundlage für eine Änderung der Anrechnungsverfügung, wenn die maßgebenden Verhältnisse dem Finanzamt bereits bei Erlass der zu ändernden Anrechnungsverfügung bekannt gewesen sind, mithin keine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 206
EFG 2005 S. 206 Nr. 3
MAAAB-41868

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