Voraussetzungen für die Änderung der Anrechnung von
Körperschaftsteuer
Leitsatz
1. Die Anrechnung von Steuern in
einer Anrechnungsverfügung kann nur dann durch eine nachfolgende
Anrechnungsverfügung zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert
werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Rücknahme der
Anrechnungsverfügung nach § 130 Abs. 2 AO gegeben ist.
2. § 36a EStG bietet keine
Rechtsgrundlage für eine Änderung der Anrechnungsverfügung, wenn
die maßgebenden Verhältnisse dem Finanzamt bereits bei Erlass der zu
ändernden Anrechnungsverfügung bekannt gewesen sind, mithin keine
Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 206 EFG 2005 S. 206 Nr. 3 MAAAB-41868
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