1. Aufwendungen für eine berufliche Fortbildung sind als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, wenn es sich um Ausgaben handelt,
die ein Steuerpflichtiger tätigt, um im ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben.
2. Für eine Grundschullehrerin erfüllt die Ausbildung zur Tanzleiterin Kindertanz diese Voraussetzung.
3. Kosten für eine Tanzleiterausbildung Internationale Folklore können nicht anerkannt werden, da nach dem Inhalt des Seminarprogramms
nicht zu erkennen ist, dass es sich hier um einen Kurs handelt, der speziell auf Grundschullehrer zugeschnittene didaktische
und pädagogische Inhalte vermittelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 185 EFG 2005 S. 185 Nr. 3 TAAAB-41857
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