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FG München Urteil v. - 7 K 2121/01 EFG 2005 S. 380

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1, GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 15

Keine automatische Saldierung einer Dauerschuld mit einem Guthaben bei wechselseitiger Darlehensgewährung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Gewerbesteuermessbetrag 1995, 1996 und 1997

Leitsatz

1. Gewähren sich im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Betriebs-GmbH und der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer und Besitzunternehmer wechselseitig ein Darlehen, ist eine Saldierung von Zinsaufwendungen aus dem Darlehensverhältnis mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer mit Zinserträgen aus dem dem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Darlehen, verbunden mit dem Ansatz nur des noch verbleibenden Zinsaufwandsaldos als Dauerschuldzinsen, nicht zulässig, wenn eine regelmäßige tatsächliche Verrechnung zur Verminderung der Darlehensschuld nicht stattfindet, weil die Darlehenszinsen aus dem dem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Darlehen vom Darlehensnehmer nicht laufend beglichen, sondern der Darlehensforderung hinzugerechnet und mit verzinst werden, während die von der GmbH geschuldeten Zinsen monatlich überwiesen werden.

2. Die mehrfache Zurechnung von Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag bei der Berechnung der Gewerbesteuer von durch eine Betriebsaufspaltung verbundenen gewerblichen Unternehmens ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Anders als bei der Besteuerung des persönlichen Einkommens durch die Einkommensteuer muss bei der Objektbesteuerung durch die Gewerbesteuer nicht verfassungsrechtlich zwingend ein frei verfügbarer Gewinn verbleiben oder eine Steuerpflicht jedenfalls vermieden werden, wenn sie zu einer Substanzbelastung führen würde.

3. Ein vom Besitzunternehmen der Betriebs-GmbH für den Betrieb eines Speiserestaurants zur Nutzung überlassenes Gaststätten-Grundstück stellt eine wesentliche Grundlage für den Betrieb der GmbH dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 398 Nr. 7
EFG 2005 S. 380
EFG 2005 S. 380 Nr. 5
PAAAB-41854

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