1) Für die Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 EStG ist allein entscheidend, ob sich aus der tatsächlich praktizierten
Auszahlungsweise von außerordentlichen Einkünften ein Progressionsnachteil, bezogen auf einen bestimmten Veranlagungszeitraum
ergibt. Weitere, verhältnismäßig geringe Zahlungen in anderen Veranlagungszeiträumen schaden nicht.
2) Die Frage, ob vertragswidrig vom Zahlungsverpflichteten geleistete Teilleistungen einen Ausnahmetatbestand vom Zusammenballungsgrundsatz
begründen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 444 EFG 2005 S. 444 Nr. 6 LAAAB-41851
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