Nachträgliche Korrektur einer fehlerhaften Anrechnungsverfügung durch Abrechnungsbescheid gegenüber GesGeschäftsführer möglich
Leitsatz
1) Das nach § 54 Abs 10a Satz 2 KStG 1993 bestehende Wahlrecht einer Körperschaft, für Gewinnausschüttungen weiterhin die
Ausschüttungsbelastung von 9/16 anzuwenden, kann von ihr für verschiedene offene und verdeckte Gewinnausschüttungen nur einheitlich
ausgeübt werden. Bescheinigt die Körperschaft unterschiedlich hohe Anrechnungsquoten, so gilt für 1993 der Körperschaftsteueranrechungsbetrag
von nur 3/7.
2) Die unrichtige Bescheinigung der Körperschaft im Sinne des § 44 KStG ist kein Grundlagenbescheid für die anzurechnende
Körperschaftsteuer bei der Einkommensteuer des Anteilseigners.
3) Hat der GesGeschäftsführer die unrichtige Körperschaftsteuerbescheinigung für sich selbst ausgestellt, so ist das Finanzamt
zur Korrektur der unrichtigen Anrechnungsverfügung durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 i.V.m. § 218 Abs. 1 AO 1977,
§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. f) EStG und § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO berechtigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 456 EFG 2005 S. 456 Nr. 6 GAAAB-41844
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