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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 1569/02 AO EFG 2005 S. 330

Gesetze: AStG § 10, AStG § 11 Abs. 2, AO § 37 Abs. 1, AO § 155 Abs. 1 Satz 1, AO § 233a Abs. 1 Satz 1, AO § 233a Abs. 1 Satz 2, AO § 233a Abs. 2a, AO § 233a Abs. 3 Satz 1

Die Verzinsung nach § 233a AO auch bei Festsetzung einer Steuererstattung gem. § 11 Abs. 2 AStG a.F.

Leitsatz

Der Erstattungsbetrag gemäß § 11 Abs. 2 AStG a.F. (Ausschüttungsüberhang bei Hinzurechnungsbesteuerung) ist auch dann als festgesetzte Steuer zugunsten des Steuerpflichtigen zu verzinsen, wenn seine Festsetzung außerhalb der turnusmäßigen Körperschaftsteuerveranlagung durch besonderen Bescheid erfolgt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 435 Nr. 7
EFG 2005 S. 330
EFG 2005 S. 330 Nr. 5
RAAAB-41836

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