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Keine Nachholung „vergessener” Betriebsausgaben bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG werden Betriebseinnahmen und ‐ausgaben gegenübergestellt, wofür allein das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG maßgeblich ist. Daher kann gem. nrkr. (BFH-Az.: IV R 20/04, EFG 2004 S. 1607) eine in einem früheren VZ bei der Gewinnermittlung vergessene Ausgabe auf keinen Fall in einem anderen Jahr nachgeholt werden.