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Benennung des Bestimmungsorts für Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen?
Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung bedarf es für den Belegnachweis der Benennung des Bestimmungsorts der Warenlieferung nach Lieferadresse mit Namen, Ortsangabe und Straßenbezeichnung nebst Hausnummer jedenfalls in den Fällen nicht, in denen der Liefergegenstand unstreitig ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert worden ist. Gem. nrkr. ist ein erst nachträglich – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung – vollständig erbrachter Belegnachweis ausreichend, wenn er der Wahrheit entspricht. Der Belegnachweis ist auch dann erbracht, wenn er keinen Hinweis gem. § 14a Abs. 1 UStG auf das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung enthält. Der Buchnachweis ist ausnahmsweise als erfüllt anzusehen, auch wenn eine de...