Sportanlage einer Gemeinde als Betrieb gewerblicher Art
Umsatzsteuer 1985–1993
Leitsatz
1. Eine Gemeinde unterhält mit der Errichtung und entgeltlichen Überlassung einer Sportanlage (u.a. Rasenspielfeld mit Flutlichtanlage;
Beschallungsanlage; Allwetterplatz mit Flutlichtanlage; Kunstsandplatz; Kleinspielfeld für Tennis, Handball und andere Sportarten;
leichtathletische Anlagen mit Stabhochsprunganlage und elektronischer Zeitmesseinrichtung; Gebäudeteil mit Umkleideräumen
und Duschen; Festplatz für bis zu 3000 Besucher; Nebenanlagen wie Parkplätze u.ä.; Spielplatz) an verschiedene Nutzer (z.B.
ortsansässige Sportvereine) bzw. an einen unbestimmten Personenkreis einen Betrieb gewerblicher Art und erfüllt demzufolge
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG 1980 bzw. des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG.
2. Die Sportanlage kann für die Gemeinde aufgrund des Investitionsvolumens (7 bis 8 Mio. DM) auch dann eine Tätigkeit von
einigem wirtschaftlichem Gewicht darstellen, wenn der damit erzielte Jahresumsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 60000
DM nicht nachhaltig übersteigt.
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