Änderung eines Eigenheimzulagenbescheids wegen nachträglichem Bekanntwerden der Nichtanwendbarkeit des EigZulG und des eingetretenen
Objektverbrauchs
Eigenheimzulage ab 1995
Leitsatz
1. Wird erst nachträglich bekannt, dass im Fall der Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung die für die Anwendbarkeit des
EigZulG maßgebende Rechtswirksamkeit des obligatorischen Vertrags i.S. des § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EigZulG vor dem Stichtag
eingetreten ist, kann der bestandskräftige Eigenheimzulagenbescheid auch dann nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 geändert
werden, wenn dem FA aufgrund von widersprüchlichen Daten im Schreiben des Notars eine Verletzung der Ermittlungspflicht vorzuwerfen
ist, jedoch die Mitwirkungspflichtverletzung des Wohnungserwerbers angesichts der unterschiedlichen Vorkenntnisse von dem
tatsächlichen Sachverhalt schwerer wiegt.
2. Dies gilt ebenso für das –in Folge fälschlicher Angaben im Eigenheimzulagenantrag– nachträgliche Bekannt werden der Tatsache,
dass bereits Abzugsbeträge nach §§ 10 e, 34 f EStG in Anspruch genommen wurden und somit Objektverbrauch eingetreten ist.
Fundstelle(n): TAAAB-41711
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