keine erneute Bekanntgabe der Einheitswertbescheide
Ansatz der Einheitswerte verfassungsgemäß
gesonderter Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer
Leitsatz
1. Es ist keine Rechtsgrundlage dafür erkennbar, dass die Einheitswertbescheide in den Fällen einer nach § 1 Abs. 3 Nr. 3
GrEStG steuerpflichtigen Weiterübertragung des einzigen Geschäftsanteils einer Grundbesitz haltenden GmbH erneut bekannt zu
geben sind.
2. Es ist von Verfassungs wegen unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit nicht zu beanstanden, dass die Grunderwerbsteuer
in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG nach den für die Grundstücke festgestellten Einheitswerten bemessen wird, da sich
hinter den nach § 8 Abs. 2 GrEStG anzuwendenden Grundbesitzwerten eine spezifische Vergünstigung verbirgt.
3. Eine sich möglicherweise aus der Wertangleichung nach § 133 Abs. 1 BewG hinsichtlich der in den neuen Bundesländern auf
den festgestellten Einheitswerte ergebende Ungleichbehandlung kann allenfalls in einem Billigkeitsverfahren nach
§ 163 AO ausgeglichen werden.
Fundstelle(n): JAAAB-41710
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