Kein Anspruch auf Erlass festgesetzter Zinsen nach § 233a AO, wenn ein Steuerpflichtiger einen Umsatz nicht zeitgerecht erklärt,
ebenso der Leistungsempfänger den daraus zustehenden Vorsteueranspruch nicht zeitgerecht anmeldet, und der Steuerpflichtige
die Aufrechnung des an ihn abgetretenen Vorsteuererstattungsanspruches erst erklärt, nachdem die Finanzbehörde den Sachverhalt
aufgedeckt hat
Leitsatz
Ein selbständiger und damit abtretbarer Umsatzsteuererstattungsanspruch entsteht erst im Zeitpunkt seiner Festsetzung.
Die Rückwirkung der Aufrechnung einer Umsatzsteuerschuld mit einem abgetretenen Erstattungsanspruch geht nicht über den Zeitpunkt
der Fälligkeit der Umsatzsteuerschuld hinaus (für Zeitraum vor entspr. § 238 Abs. 1 Satz 3 AO).
Hat es ein Steuerpflichtiger selbst in der Hand, eine Steuernachforderung und damit die Verzinsung zu vermeiden, kommt ein
Erlass der Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen selbst dann nicht in Betracht, wenn der Finanzbehörde per saldo kein Schaden
entstanden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAB-41704
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