Von bayerischer Stadt oder Gemeinde betriebenes Krematorium als
Betrieb gewerblicher Art
Mit der Zulassung privater
Feuerbestattungsanlagen durch § 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des
Bayerischen Bestattungsgesetzes vom (BestG), Gesetz- und
Verordnungsblatt -GVBl- 1994, 770, sind bayerische Kommunen nicht mehr
hoheitlich tätig, soweit sie einen Krematoriumsbetrieb unterhalten
Aussetzung der Vollziehung in Sachen Gewerbesteuermessbetrag
2002
Leitsatz
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft,
dass seit der Zulassung privater Feuerbestattungsanlagen (durch § 1 Nr. 8
des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Bestattungsgesetzes vom 10.
August 1994 –BestG–, Gesetz- und Verordnungsblatt
–GVBl– 1994, 770) bayerische Kommunen nicht mehr hoheitlich
tätig sind, soweit sie einen Krematoriumsbetrieb unterhalten, und insoweit
Betriebe gewerblicher Art vorliegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 378 EFG 2005 S. 378 Nr. 5 HAAAB-41699
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