Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrages bei der
Anwendung der Fünftelungsregelung auf außerordentliche
Einkünfte
Einkommensteuer 2000
Leitsatz
1. Ausgangsgröße für
die Anwendung der sog. Fünftelregelung des § 34 Abs.1 S. 2 EStG in
der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung des
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 sind die gesamten
außerordentlichen Einkünfte ohne anteilige Kürzung aufgrund des
Altersentlastungsbetrages.
2. Im Rahmen der
Fünftelungsregelung sind der Altersentlastungsbetrag und die sonstigen bei
der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte, des Einkommens und des zu
versteuernden Einkommens zu berücksichtigenden Beträge zunächst
von den voll steuerpflichtigen und sodann von den am höchsten zu
besteuernden außerordentlichen Einkünften abzuziehen.
Dementsprechend wirkt sich der Abzug des Altersentlastungsbetrages nur insoweit
mindernd auf tarifbegünstigte Einkünfte aus, als er die anderen,
nicht tarifbegünstigten Einkünfte übersteigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 879 EFG 2005 S. 879 Nr. 11 NAAAB-41697
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