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FG München Urteil v. - 15 K 4247/00 EFG 2005 S. 350

Gesetze: EStG 1996 § 8 Abs. 2 S. 4EStG 1996 § 8 Abs. 2 S. 2EStG 1996 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG 1993 § 8 Abs. 2LStR 1993 Abschn. 31 Abs. 7 S. 3 Nr. 2EStR 1993 R 118 S. 4LStR 1996 Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 2

Private Nutzung des vom Arbeitgeber gestellten Firmen-Kfz

Anforderung an ein Fahrtenbuch eines Handelsvertreters

Verfassungsmäßigkeit von § 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG 1996

Anforderung an ein Fahrtenbuch

Einkommensteuer 1994-1998

Leitsatz

1. Das Fahrtenbuch eines Handelsvertreters für das ihm vom Arbeitgeber auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug ist nicht ordnungsgemäß, wenn u.a. bei den beruflich bedingten Fahrten Angaben zu den aufgesuchten Geschäftspartnern fehlen, diese auch in Verbindung mit den vorgelegten Reisekostenabrechnungen und Kundenlisten nicht immer sicher ermittelt werden können, zudem Aufzeichnungen über die tatsächlich durchgeführten Einkaufsfahrten und privat veranlasste Umwege auf Geschäftsreisen (z.B. für mittägliche Restaurantbesuche) fehlen und die Eintragungen im Fahrtenbuch teilweise tatsächlich unrichtig sind.

2. Das FA ist in diesem Fall berechtigt, den privaten Nutzungsanteil für Streitjahre vor 1996 zu schätzen bzw. durch die –nach Ansicht des Senats verfassungskonforme– Regelung nach § 8 Abs. 2 S. 2 ff. i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ff. EStG 1996 zu typisieren. Es ist daran auch nicht durch eine Bindung an frühere Lohnsteueraußenprüfungen beim Arbeitgeber gehindert, bei denen vergleichbar geführte Fahrtenbücher nicht beanstandet worden waren.

3. Die Verwaltungsübung in den Jahren 1994 und 1995 zur Schätzung des Privatanteils ist nach Auffassung des Senats zutreffend; die drei Schätzungsmethoden der Verwaltung (vgl. Abschn. 31 Abs. 7 S. 3 Nr. 1 bis 4 LStR 1993) wurden vom BFH für die Jahre vor 1990 gebilligt, so dass auch in den Jahren ab 1990 von einer höchstrichterlichen Billigung der Verwaltungsübung auszugehen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 350
EFG 2005 S. 350 Nr. 5
AAAAB-41684

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