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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 9 V 50/02 EFG 2005 S. 320

Gesetze: UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1UStG 1999 § 3 Abs. 12UStG 1999 § 10 Abs. 2 S. 2UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1 EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 2 EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2

Erbringung von Werbeleistungen durch einen Sportverein gegen Fahrzeugüberlassung

Leistungsaustausch

Vorsteuerabzug

Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer für 2000 und 2001 und Umsatzsteuersteuervorauszahlungsbescheiden für Januar 2001 bis Juni 2002)

Leitsatz

1. Ein gemeinnütziger Sportverein wird im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes unternehmerisch tätig, wenn er durch verschiedene Maßnahmen wie Bandenwerbung, Einräumung des Rechts zur Nutzung des Vereinsnamens für Werbezwecke, Verteilung von Werbeartikeln durch die Sportler usw. Werbeleistungen erbringt, und ihm hierfür Kraftfahrzeuge zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

2. Die Werbeleistungen werden im Wege tauschähnlicher Umsätze erbracht. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die dem Werbepartner durch die Fahrzeuggestellung entstandenen Kosten.

3. Obwohl der Verein mit der unternehmerischen Werbetätigkeit auch im Rahmen seines ideellen Bereichs tätig geworden ist, erfolgte der Leistungsbezug angesichts des unmittelbaren und direkten Zusammenhangs der Fahrzeugüberlassung mit den erbrachten Werbeleistungen für das Unternehmen. Der Verein ist daher berechtigt, die hinsichtlich der Fahrzeuggestellung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 320
EFG 2005 S. 320 Nr. 4
INF 2005 S. 127 Nr. 4
UAAAB-41647

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