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Managerhaftung in Auslandsgesellschaften in Österreich
Die Haftungsbestimmungen der Geschäftsleiter nach österreichischem Recht sind mit denen des deutschen Rechts vergleichbar. In der Praxis wird oft auch auf deutsche Rechtsprechung und Lehre verwiesen.
I. Wer haftet?
Als Organe der AG oder GmbH österreichischen Rechts haften der Vorstand und Aufsichtsrat der AG (§§ 84 und 99 ÖAktienG) sowie der GmbH-Geschäftsführer (§ 25 ÖGmbHG) bzw. der freiwillige Aufsichtsrat der GmbH, falls errichtet (§ 33 ÖGmbHG).
II. Zivilrechtliche Haftung
1. Innenhaftung
Geschäftsleiter, die ihre Obliegenheiten aus Gesetz oder Gesellschaftsvertrag im Vergleich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters verletzen, haften der Gesellschaft gegenüber als Gesamtschuldner für den daraus entstandenen Schaden (§ 25 Abs. 2 ÖGmbHG, § 84 Abs. 2 ÖAktienG). Auch bei einer zulässigen nur durch Gesellschafterbeschluss oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Geschäftsverteilung haften alle Geschäftsleiter für ihre trotzdem weiterhin bestehende Überwachungsverpflichtung in Geschäftsführungsbereichen, in denen zwingende Gesamtverantwortung besteht.
Wie die österreichische höchstrichterliche Rechtsprechung in ihren Entscheidungen ausführt, ist der Geschäftsführer (GF) daher ...