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BBV 1/2005 S. 7

Keine Eigenheimzulage bei Erbbaurecht und Zahlung eines nur auf den Grund und Boden bezogenen laufenden Erbbauzinses

Hat der Kläger auf 99 Jahre das Erbbaurecht an einem Grundstück samt sanierungsbedürftigem Wohnhaus erworben und wurde dabei die Zahlung eines ausdrücklich nur auf den Grund und Boden bezogenen Erbbauzinses, aber weder Zahlungen für den Erwerb des Erbbaurechts noch für den Erwerb des Gebäudes vereinbart, steht dem Kläger nach Ansicht des , mangels entgeltlicher Anschaffung keine Eigenheimzulage zu. Die laufend zu zahlenden Erbbauzinsen stellen Entgelt für die fortdauernde Nutzung des Erbbaurechts dar und sind damit keine Anschaffungskosten und nicht nach § 2 Abs. 1 EigZulG begünstigt. Hat sich der Kläger im Erbbauvertrag zur Sanierung des Gebäudes wegen dessen schlechten Zustands innerhalb von zwei Jahren verpflichtet, stellen die Sanierungsaufwendungen...