Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei der Eigenheimzulage
Leitsatz
Die Nutzung einer Wohnung i.S. des § 4 EigZulG „zu eigenen Wohnzwecken” umfasst ein zeitliches Element, das sich nicht nur
auf die Eignung eines Gebäudes zum dauerhaften Wohnen, sondern auch auf das Bewohnen durch den Stpfl. bezieht. Die Nutzung
muss auf Dauer angelegt sein.
An der Dauerhaftigkeit fehlt es, wenn Räume von wechselnden Feriengästen jeweils nur im Urlaub genutzt werden.
Eine Wohnung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung zur kurzfristigen Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste
bestimmt ist, fällt nicht unter die Regelung des § 4 EigZulG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 761 Nr. 13 EFG 2005 S. 255 EFG 2005 S. 255 Nr. 4 FAAAB-41412
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