Keine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung nach Beseitigung der Beschwer durch Herabsetzung der Steuer im Einspruchsbescheid
Leitsatz
Allein aus einer rechtswidrigen Verböserung resultiert kein Anspruch auf isolierte Aufhebung eines Einspruchsbescheides.
Ein Verwaltungsakt kann nur in dem Umfang aufgehoben werden, in dem er rechtswidrig ist und dadurch die Rechte des Kl. verletzt.
Ist ein Verwaltungsakt nur teilweise rechtswidrig, kann er nur insoweit aufgehoben werden, als seine Rechtswidrigkeit reicht,
vorausgesetzt, er wäre auch ohne den rechtswidrigen Teil erlassen worden.
Enthält eine Einspruchsentscheidung neben der Entscheidung über die Verböserung eine Auseinandersetzung mit den materiellen
Einwendungen gegen den Steuerbescheid und werden diese Einwendungen als unbegründet zurückgewiesen, so verbleibt es mit der
Beseitigung der Verböserung bei der Zurückweisung der materiellen Einwendungen gegen den zugrunde liegenden Steuerbescheid.
Diese Entscheidung kann für sich genommen als selbstständiger Verwaltungsakt bestehen bleiben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 296 EFG 2005 S. 296 Nr. 4 AAAAB-41405
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