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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 876/02 BA EFG 2005 S. 338

Gesetze: BewG § 11 Abs. 2 Satz 2, VStR Abschn. 9 Abs. 2, VStR Abschn. 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 4, VStR Abschn. 11 Abs. 4 Satz 4, VStR Abschn. 11 Abs. 4 Satz 5

Anteilsbewertung bei einer Beteiligung an einer Organgesellschaft mit einem steuerlich anerkannten Ergebnisabführungsvertrag nach dem Stuttgarter Verfahren

Leitsatz

  1. Bei der Schätzung des gemeinen Werts der Anteile an einer Organträgergesellschaft im Stuttgarter Verfahren sind die übernommenen Erträge des Organs nur dann gemäß Abschn. 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 VStR nicht zur Ermittlung des Ertragshundertsatzes zu berücksichtigen, wenn eine mehr als 50%-ige Beteiligung besteht.

  2. Dies gilt auch, wenn bei geringeren Beteiligungen die Eingliederungsvoraussetzungen durch eine Mehrmütterorganschaft erreicht werden.

  3. Der Ansatz eines Zwischenwerts für den Beteiligungsbesitz bei Anteilen ohne Einfluss auf die Geschäftsführung entfällt nicht aufgrund der Regelung des Abschn. 11 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. Abschn. 9 Abs. 2 VStR. Die dortige Verweisung betrifft lediglich die Ermittlung des Ertragswerts für das übrige Vermögen.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 338
EFG 2005 S. 338 Nr. 5
XAAAB-41377

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