Behandlung von Landzuteilungen im Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch
Hessischer Minister der Fin mit Erlass vom – o.a. Az.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG ist der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung von der Grunderwerbsteuerpflicht ausgenommen, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist.
Nach dem trifft dies auch für solche Grundstückszuteilungen zu, für die der neue Eigentümer eine Geldleistung zu erbringen hat, weil er keinen oder keinen wertgleichen Grundstücksverlust im Umlegungsgebiet erlitten hat (sog. Mehrzuteilungen).
Durch die Änderung des Baugesetzbuches durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien vom (Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau, BGBl 2004 I S. 1359) ist aus der bisherigen „Grenzregelung” die „vereinfachte Umlegung” geworden. Damit sind die o.b. Grundsätze auch in diesen Fällen anzuwenden.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Der Bezugserlass wird hiermit aufgehoben.
Hessischer Minister der Finanzen v. - S 4500 A - 060 - II 51
Fundstelle(n):
IAAAB-41343