Finanzministerium Schleswig-Holstein - VI 317 - S 2334 - 223

Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei des Landes Schleswig-Holstein für das Kalenderjahr 2005

Bezug:

Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Beitragsüberwachungsverordnung vom (BGBl 2004 I S. 2663) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2005 festgesetzt worden.

Ab Kalenderjahr 2005 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

I. bei Angehörigen der Bundeswehr

1. Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade

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mit Standort in den alten Ländern
48,55 Euro
mit Standort in den neuen Ländern
44,50 Euro

2. Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade

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mit Standort in den alten Ländern
87,39 Euro
mit Standort in den neuen Ländern
80,10 Euro

3. Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade

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mit Standort in den alten Ländern
165,07 Euro
mit Standort in den neuen Ländern
151,30 Euro

II. bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes

  1. Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz

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    mit Standort in den alten Ländern
    58,26 Euro
    mit Standort in den neuen Ländern
    53,40 Euro
  2. bei allen anderen Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sachbezugsverordnung.

III. bei Angehörigen der Polizei des Landes Schleswig-Holstein


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1.
bei Angehörigen der Besoldungsgruppe A 7 und höher
 
 
Unterkunft Kiebitzhörn
87,39 Euro
2.
Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter (Polizei- bzw. Kriminalmeisteranwärter/innen, Aufsteiger der Besoldungsgruppe A 7)
 
 
Unterkunft Eutin, Hubertushöhe
38,84 Euro
 
Unterkunft Kiel, Eichhof
19,42 Euro

Die angegebenen Werte sind Monatsbeträge. Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgebenden Wert und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.

Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 43 LStR 2004 als Werbungskosten abziehbar wären.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder.

Finanzministerium Schleswig-Holstein v. - VI 317 - S 2334 - 223

Fundstelle(n):
YAAAB-41342