Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO);
Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes
Bezug:
Mit Verfügung vom ist mitgeteilt worden, dass dem Bundesverfassungsgericht unter Az. 1 BvL 2/04 erneut die Frage vorgelegt worden ist, ob die Vorschriften über die Gewerbeertragsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Entsprechende Einsprüche konnten nach § 363 AO ruhen, Aussetzung der Vollziehung war nicht zu gewähren.
Ferner ist zur Zeit zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform beim Bundesfinanzhof das Revisionsverfahren I R 76/03 gegen das (EFG 2003 S. 1722) anhängig.
Mit IV A/- (BStBl 2004 I S. 915) ist die vorläufige Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge im Hinblick auf anhängige Verfahren umgesetzt worden:
„Im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes sind Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang für vorläufig zu erklären.
In die Gewerbesteuermessbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
„Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes in vollem Umfang vorläufig. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob das Gewerbesteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen des Gewerbesteuergesetzes als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung dieses Gewerbesteuermessbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”
Im Übrigen gelten die im (BStBl 2003 I S. 338) getroffenen Regelungen entsprechend.”
Bei der Änderung einer nach den Erlassen des (BStBl 1999 I S. 1053; siehe auch – St 53 3) für vorläufig erklärten Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist der Vorläufigkeitsvermerk mit dem Wortlaut der gleich lautenden Erlasse der obersten FinBeh der Länder vom zu tenorieren, ohne dass es einer Aufhebung des bisherigen Vorläufigkeitsvermerks bedarf. Durch einen Vorläufigkeitsvermerk im Änderungsbescheid wird der Umfang der Vorläufigkeit neu bestimmt ( BStBl 2000 II S. 282). Die Umsetzung erfolgt automationsunterstützt.
Der Programmeinsatz erfolgte zum .
Bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer anhängige Einspruchsverfahren können weiter (stillschweigend) ruhen oder durch eine nachträgliche Vorläufigkeitserklärung erledigt werden (Abschnitt II, Nr. 1 des o.a. .
Aussetzung der Vollziehung ist auch weiterhin nicht zu gewähren (Abschnitt IV des o.a. BMF-Schreibens).
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 0338 A - St 35 2
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
RAAAB-41314