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Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts zur Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 5 EStG)
Der Stpfl. hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 EStG ein Wahlrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme der linearen oder der degressiven Gebäudeabschreibung, das nur zu Beginn der Absetzungsperiode ausgeübt werden kann. Ist die Bestandskraft der Veranlagung des Jahres eingetreten, mit der die Absetzungsperiode beginnt, ist der Stpfl. an seine Wahl gebunden. Nach kann die Ausübung des Wahlrechts in der ESt-Erklärung nicht wegen Irrtums entsprechend § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden, weil die entsprechenden Vorschriften des BGB im öffentlichen Recht nicht (sinngemäß) anzuwenden sind.