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Steuervergünstigungen bei Betriebsveräußerungen oder -aufgaben ab 2004
++ Kernaussagen ++Die Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen führt i. d. R. zur Realisierung von stillen Reserven. Je nach Umfang der aufgelösten stillen Reserven ist daher mit der Veräußerung oder Aufgabe eine hohe ESt-Belastung verbunden. Für Veräußerungs- und Aufgabegewinne gibt es steuerliche Vergünstigungen: einen Freibetrag und einen günstigeren Tarif. Diese Vergünstigungen hat der Gesetzgeber jedoch ab dem VZ 2004 reduziert.
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++ Kurzgliederung ++ | |||||
I. | Einführung | IV. | Begünstigter Steuersatz gem.
§ 34 Abs. 3 EStG• Allgemeines• Veräußerung „an sich selbst” | ||
II. | Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG | ||||
III. | Fünftel-Regelung gem.
§ 34 Abs. 1 EStG |
I. Einführung
Eine Betriebsveräußerung kann erhebliche Steuerbelastungen hervorrufen. Sie beruhen darauf, dass der Unternehmer im Jahr der Betriebsveräußerung nicht nur seinen laufenden Jahresgewinn der ESt unterwerfen muss, sondern auch den sog. Veräußerungsgewinn. Dieser ist definiert als der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten, z. B. Beratungskosten, Notariatskosten, Vermittlungsprovisionen, Gutachterkosten, Kosten für Inserate, Grundbuchgebühren usw., den Buchwert der veräußerten Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt des Verkaufs...