Anspruch auf Erteilung einer grunderwerbsteuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
über das Vermögen sowohl des Erwerbers als auch des Veräußerers
Grunderwerbsteuer
Leitsatz
Die (nicht bezahlte) Grunderwerbsteuer ist gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 GrEStG „sichergestellt” und –die beantragte Unbedenklichkeitsbescheinigung
damit zu erteilen–, wenn sich zwar Erwerber und Veräußerer in Gesamtvollstreckung befinden, das FA aber die Möglichkeit hat,
mit seiner Grunderwerbsteuerforderung am Gesamtvollstreckungsverfahren teilzunehmen. Das ist der Fall, wenn die Steuerforderung
nach § 11 Abs. 2 S. 3 GesO in das Vermögensverzeichnis aufgenommen wurde oder –wenn eine Anmeldung innerhalb der Anmeldefrist
gemäß § 5 Nr. 3 GesO nicht erfolgt ist bzw. im Falle einer unverschuldeten Versäumnis der Anmeldungsfrist– die Anmeldung nachträglich,
spätestens bis zur Bestätigung des Verteilungsvorschlags gemäß § 18 Abs. 1 GesO, erfolgt (§ 14 Abs. 1 GesO).
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 303 EFG 2005 S. 303 Nr. 4 UAAAB-41164
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