Behandlung von Landzuteilungen im Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b GrEStG)
Bezug:
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b GrEStG ist der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist. Dies gilt auch für solche Grundstückszuteilungen, für die der neue Eigentümer eine Geldleistung zu erbringen hat, weil er keinen oder keinen wertgleichen Grundstücksverlust im Umlegungsgebiet erlitten hat – sog. Mehrzuteilungen – (vgl. BStBl 2000 II S. 206).
Mit der Änderung und Neufassung des Baugesetzbuches durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau) vom (BGBl 2004 I S. 1359) wurde aus der bisherigen „Grenzregelung” die „vereinfachte Umlegung”. Das EAG Bau ist am in Kraft getreten.
Erwerbsvorgänge, die im Rahmen einer solchen vereinfachten Umlegung verwirklicht werden, fallen damit nunmehr ebenfalls unter die Ausnahme von der Besteuerung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b GrEStG. Voraussetzung dafür ist, dass die Gemeinde den Beschluss über die vereinfachte Umlegung (Grenzregelung) nicht vor dem gefasst hat (vgl. § 239 BauGB).
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und tritt an die Stelle des Bezugserlasses.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 4500/1
Fundstelle(n):
BAAAB-40826