BMF - IV A 6 -S 7160 a - 26/04 BStBl 2004 I S. 1199

Begriff der Vermittlung in§ 4 UStG;
 BStBl 2003 II S. 958 – zur Steuerbefreiung für die Vermittlung von Krediten nach§ 4 Nr. 8 Buchst. a UStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Auslegung des Begriffs „Vermittlung” in § 4 UStG sowie zur Anwendung des  BStBl 2003 II S. 958 – Folgendes:

Der Begriff der „Vermittlung” ist in § 4 UStG einheitlich auszulegen. Unter Berücksichtigung des können daher insbesondere Untervermittlungsumsätze nicht mehr nach § 4 UStG steuerbefreit sein, es sei denn, die besondere Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 11 UStG ist einschlägig.

Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn vor dem erbrachte Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. b bis g UStG – bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen – als steuerfrei beurteilt worden sind bzw. werden, obwohl die vom BFH in dem o.g. Urteil geforderte Voraussetzung, dass die Leistung an eine Partei des Vertrags erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird, nicht erfüllt ist.

BMF v. - IV A 6 -S 7160 a - 26/04

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 1199
RAAAB-40825