Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von (Vor-)Anmeldungen bzw. Übermittlung von Lohndaten
Bezug:
Elektronische Abgabe von (Vor-) Anmeldungen
Auf Bundesebene wurden die zulässigen Ausnahmetatbestände von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von (Vor-) Anmeldungen abgestimmt. Folgende Grundsätze sind bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu beachten:
Für Anmeldungs- und Voranmeldungszeiträume, die nach dem enden, sind Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen in herkömmlicher Form nur noch zulässig, wenn ein gesonderter schriftlicher Härtefallantrag mit hinreichender Begründung beim FA gestellt wird und das FA zustimmt.
Die Anträge sind restriktiv zu prüfen. Es handelt sich bei der Regelung um einen eindeutigen Gesetzeswortlaut; längere Übergangsregelungen bzw. generelle Ausnahmen sind darin nicht vorgesehen.
Ein begründeter Antrag liegt danach vor, wenn und solange es dem Arbeitgeber bzw. Unternehmer nicht zumutbar ist, die notwendigen technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung zu schaffen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber/Unternehmer
finanziell nicht in der Lage ist, entsprechende Investitionen zu tätigen oder
kurzfristig eine Einstellung seiner betrieblichen Tätigkeit beabsichtigt oder
in nächster Zeit eine Umstellung der Software/Hardware beabsichtigt. In derartigen Fällen ist die Ausnahmegenehmigung bis zum Umstellungszeitpunkt zu befristen.
Härtefälle liegen regelmäßig nicht vor, wenn der Arbeitgeber/Unternehmer sich für die Erstellung der Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen eines Vertreters der steuerberatenden Berufe bedient.
Die Genehmigungen sind zu befristen. Genehmigungen über den hinaus sind nicht zu erteilen.
Es besteht die Möglichkeit, die kostenlose Software Elster Formular auf einem „Internet-PC” zu installieren und für die elektronische Übermittlung zu verwenden. Dies ist bei der Prüfung der finanziellen Zumutbarkeit zu berücksichtigen.
Zur Prüfung der Anträge bittet die OFD die Steuerakten heranzuziehen.
Die Bearbeitung der Anträge liegt im Zuständigkeitsbereich der Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle bzw. der Umsatzsteuer-Voranmeldestelle.
Stellt der Unternehmer/Arbeitgeber sowohl einen Antrag für die Lohnsteueranmeldung als auch für die Umsatzsteuervoranmeldung, so ist dieser einheitlich zu bearbeiten. Dem Steuerpflichtigen ist eine Entscheidung für beide Steuerarten bekannt zu geben. Welche der beiden Anmeldesteuerstellen diese Vorgänge bearbeitet, ist amtsintern zu entscheiden.
Zur Unterstützung der Bearbeitung werden für Lohn- und Umsatzsteuer voraussichtlich bis Mitte 01/2005 einheitliche UNIFA-Vorlagen bereitgestellt. Über den genauen Einsatzzeitpunkt wird die Hotline des Rechenzentrums informieren.
Die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liegt im Zeichnungsrecht des Sachbearbeiters.
Die Unterlagen des Antragsverfahrens sind in den Arbeitgeber- bzw. Umsatzsteuerakten abzulegen. In den Dauertatbeständen ist ein Vermerk auf die erteilte/abgelehnte Ausnahmegenehmigung aufzunehmen.
Wie die erteilten Ausnahmegenehmigungen maschinell überwacht werden, wird derzeit noch in den zuständigen Bund-Länder-Arbeitsgruppen abgestimmt. Da eine kurzfristige Lösung nicht absehbar ist, bittet die OFD zunächst alle erteilten Ausnahmegenehmigungen separat zu sammeln und insbesondere im Falle einer verkürzten Gültigkeit (Ablauf vor dem ) personell zu überwachen.
Elektronische Übermittlung von Lohndaten
Nach § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG hat der Arbeitgeber spätestens bis zum 28.02. des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die amtlich bestimmte Übertragungsstelle die Lohnsteuerbescheinigungsdaten elektronisch zu übermitteln.
Zur Vermeidung von unbilligen Härten können Arbeitgeber, die wegen der fehlenden Übertragungsfunktion ihrer Lohnbuchhaltungssoftware nicht dazu in der Lage sind, die erforderlichen Daten fristgerecht an die Finanzverwaltung zu übermitteln, auf Antrag von der Arbeitgeberpflicht zur elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungsdaten des Kalenderjahres 2004 befreit werden. Das gilt ebenso in Fällen unterjähriger Beschäftigung des Jahres 2005.
Oberfinanzdirektion Chemnitz v. - O 2000 - 56/8 - St 11
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
WAAAB-40819