Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Vergütungen für Standortanmietungen bei Landwirten
Im Rahmen des Netzaufbaus mieten Mobilfunknetzbetreiber (z.B. D1/Deutsche Telekom, D2/Vodafone AG) flächendeckend Standorte u.a. landwirtschaftlich genutzte Flächen an, um auf diesen Funkfeststationen einrichten zu können. Gegenstand der Vermietung ist nur die Grundstücknutzung. Die Mietdauer beträgt zwischen zehn und zwanzig Jahren.
Nach den Erörterungen der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder in Umsatzsteuerfragen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen.
Die Vermietung von Standorten durch einen Landwirt fällt nicht in den Rahmen des land- und fortswirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 24 UStG, da es sich nicht um eine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne des Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Anhang B der 6. EG-Richtlinie handelt. Eine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG kommt daher nicht in Betracht.
Die Umsatzbesteuerung erfolgt vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften (A 269 UStR 2000) d.h. die Vermietung ist grundsätzlich nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Sofern die Voraussetzungen des § 9 UStG vorliegen ist eine Option möglich (A 148 und 148a UStR 2000). Eine Option kann nur angenommen werden, wenn in der Rechnung die Umsatzsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes von 16 % gesondert ausgewiesen worden ist.
Weist der Landwirt Umsatzsteuer in Höhe des Durchschnittssatzes offen aus, so schuldet er die gesondert ausgewiesenen Beträge nach § 14c Abs. 1 UStG (bis zum § 14 Abs. 2 UStG). Eine Option ist durch Steuerausweis in Höhe des Durchschnittssatzes nicht erfolgt, da A 148 Abs. 3 S. 3 UStR 2000 auf regelversteuernde Unternehmer abzielt. Die OFD weist darauf hin, dass der Rechnungsempfänger in diesem Fall keinen Vorsteuerabzug hat ( BStBl 1998 II S. 695). Eine Rechnungsberichtigung ist möglich. Dann kann bei Vorliegen der Rechnung mit den in §§ 14, 14a UStG geforderten Angaben (insbesondere dem ausgewiesenen allgemeinen Steuersatz) der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug vornehmen.
OFD Münster v.
Fundstelle(n):
SAAAB-40816