Bewertung von Gemeinschaftsunterkünften bei Angehörigen der Kriminalpolizei, der Vollzugspolizei und der Bereitschaftspolizei des Landes
Bezug:
Mit den Bezugserlassen wurde zur Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei der Länder und Gemeinden sowie der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden Stellung genommen.
Nach Auskunft des Innenministeriums sind die Polizeibeamten der Besoldungsgruppe A 5 und die Polizeianwärter bei der Bereitschaftspolizei in Göppingen, bei der Bereitschaftspolizeiabteilung in Biberach und bei der Bereitschaftspolizeiabteilung in Böblingen in Zimmern untergebracht, die mit 2 Bediensteten belegt sind. Bei der Bereitschaftspolizeiabteilung Lahr sind die Polizeianwärter in 2-Bett-Zimmern untergebracht.
Ab ist aufgrund der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom (BGBl 2004 I S. 2663) die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung für den Bereich der Polizei des Landes lohnsteuerlich mit folgenden Monatsbeträgen zu bewerten:
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Polizeibeamte der Besoldungsgruppe A 5 Belegung mit 3 Bediensteten | 67,97 Euro |
Polizeibeamte der Besoldungsgruppe A 6 und höher Belegung mit 2 Bediensteten | 87,39 Euro |
Polizeianwärter Belegung mit 3 Bediensteten | 38,84 Euro |
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Polizeibeamte der Besoldungsgruppe A 5 Belegung mit 2 Bediensteten | 87,39 Euro |
Polizeianwärter Belegung mit 2 Bediensteten | 58,26 Euro |
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Polizeibeamte der Besoldungsgruppe A 5 Belegung mit 2 Bediensteten | 87,39 Euro |
Polizeianwärter Belegung mit 2 Bediensteten | 58,26 Euro |
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Polizeibeamte der Besoldungsgruppe A 5 Belegung mit 2 Bediensteten | 87,39 Euro |
Polizeianwärter Belegung mit 2 Bediensteten | 58,26 Euro |
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Polizeianwärter Belegung mit 2 Bediensteten | 58,26 Euro |
Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zu Grunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen den vorstehenden Werten und dem tatsächlichen (niedrigeren) Entgelt zu versteuern.
Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Polizeibeamten nach R 43 LStR 2005 als Werbungskosten abziehbar wären. Bei Polizeibeamten ohne eigenen Hausstand liegt allerdings keine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor.
Das Innenministerium Baden-Württemberg und das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg haben einen Abdruck dieses Erlasses erhalten.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 2334/4
Fundstelle(n):
EAAAB-40812